Ein Stromausfall kann zahlreiche Funktionen im Haushalt beeinträchtigen. In Wohnungen fallen in solchen Fällen häufig Licht, Heizung, Internet und elektrische Geräte aus. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) können Mieter eine Mietminderung prüfen, wenn die Nutzbarkeit der Wohnung eingeschränkt ist.
Melanie Weber-Moritz, Präsidentin des DMB, erklärte, dass der Ausfall von Strom oder Heizung im Winter die Nutzung der Wohnung „erheblich“ beeinträchtige. Dies gelte laut DMB unabhängig davon, ob die Ursache ein technischer Defekt oder ein externes Ereignis sei. Mieter müssen den Mangel dem Vermieter jedoch zeitnah mitteilen, um mögliche Ansprüche nicht zu verlieren.
Voraussetzungen und Umfang einer Mietminderung
Ob eine Mietminderung in Betracht kommt, hängt von der konkreten Beeinträchtigung ab. Der Umfang richtet sich nach der Dauer und der tatsächlichen Nutzungseinschränkung. Laut DMB kann ein vollständiger Ausfall von Strom und Heizung im Einzelfall eine Mietminderung bis zu 100 Prozent für die Zeit des Ausfalls rechtfertigen. Ein pauschaler Anspruch besteht jedoch nicht; die jeweilige Situation entscheidet. Orientierung zu mietrechtlichen Themen wie dieser bietet u. a. auch der Mietpreisspiegel von mietspiegeltabelle.de, der Mietrechtsbezug und Hintergrundwissen zu Vergleichsmieten liefert.
Mieterinnen und Mieter müssen den Ausfall dokumentieren und den Vermieter informieren. Erst danach gilt die Mietminderung grundsätzlich als zulässig. Eine Schuld des Vermieters ist dafür nicht erforderlich.
Schäden an Geräten: Versicherungsschutz prüfen
Kommt es durch einen Stromausfall oder die Wiederherstellung der Versorgung zu Schäden an elektrischen Geräten, ist die Absicherung je nach Vertrag unterschiedlich. Der Bund der Versicherten weist darauf hin, dass viele Standard-Hausratversicherungen nur bestimmte Schadensarten abdecken, häufig solche, die durch Blitzschlag ausgelöst werden.
Nach Angaben des Verbands können leistungsstärkere Hausratpolicen sowie private Elektronikversicherungen je nach Vertragsinhalt Schäden regulieren. Versicherte sollten daher die Bedingungen prüfen und bei Unklarheiten ihre Versicherung kontaktieren. Die Verbraucherzentrale Brandenburg rät dazu, die eigenen Unterlagen zeitnah zu kontrollieren.
Tiefkühlinhalt und Leitungswasserschäden
Viele Hausratversicherungen übernehmen laut Bund der Versicherten auch den Schaden an Tiefkühlgut, wenn die Kühlung aufgrund eines Stromausfalls ausfällt. Voraussetzung ist in der Regel, dass entsprechende Risiken im Vertrag enthalten sind.
Zusätzlich können im Winter Schäden durch gefrierendes Leitungswasser entstehen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erklärt, dass sowohl Hausrat- als auch Wohngebäudeversicherungen für solche Fälle leisten können. Gefrierende Leitungen können platzen, wenn die Zirkulation ausfällt und die Räume nicht mehr beheizt werden.
Vorbeugung und Meldung von Frostschäden
Der GDV empfiehlt, bei einem längeren Stromausfall im Winter die Trinkwasserzufuhr am Hausanschluss abzusperren und möglichst wasserführende Leitungen zu entleeren. Dadurch könne das Risiko platzender Rohre reduziert werden.
Wichtig ist laut GDV eine schnelle Schadenmeldung an die Versicherung. Verzögerungen können dazu führen, dass Leistungen gekürzt oder abgelehnt werden. Versicherungen prüfen dabei üblicherweise den Zeitpunkt des Schadens und die ergriffenen Maßnahmen.