Vermieter können einen Teilerlass der Grundsteuer beantragen, wenn sie im Jahr 2025 unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Der Antrag muss bis spätestens 31. März 2026 gestellt werden. Laut Quelle ist eine Verlängerung der Frist nicht möglich.
Zuständig sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden. In den Stadtstaaten sind die Finanzämter zuständig.
Voraussetzungen für den Grundsteuer-Teilerlass
Ein Teilerlass kommt nach Angaben der Quelle nur in Betracht, wenn die eingeschränkte Nutzung unverschuldet war und ein struktureller Leerstand vorliegt. Maßgeblich ist dabei die Höhe der Ertragsminderung im Verhältnis zur üblichen Jahreskaltmiete.
Liegt die Mieteinnahme mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahreskaltmiete, kann ein Erlass von 25 Prozent der Grundsteuer möglich sein. Wenn gar keine Miete geflossen ist, kann der Erlass 50 Prozent betragen.
Beispiele für anerkannten und nicht anerkannten Leerstand
Als Gründe, die einen Erlass stützen können, nennt die Quelle unter anderem Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder Leerstand nach einem Brand oder Wasserschaden, sofern der Vermieter dies nicht zu vertreten hat. Auch eine gescheiterte Vermietung wegen geringer Nachfrage kann demnach berücksichtigt werden.
Kein Anspruch auf eine Minderung besteht laut Quelle, wenn der Leerstand auf eine geplante Renovierung oder einen Umbau zurückgeht.
Nachweis der Vermietungsbemühungen
Vermieter müssen laut Quelle nachweisen, dass sie sich ortsüblich um eine Vermietung bemüht haben. Dazu können beispielsweise Inserate in Zeitungen oder im Internet sowie Makleraufträge gehören. Diese Bemühungen sollten dokumentiert werden, um sie im Antragsverfahren belegen zu können.
Nach Darstellung der Quelle sind Vermieter dabei grundsätzlich nicht verpflichtet, unwirtschaftliche Maßnahmen zu ergreifen oder unterhalb des üblichen Mietpreisniveaus zu vermieten. Gleichzeitig dürfen sie keine unrealistisch hohen Mieten verlangen.
Gesetzliche Grundlage im Grundsteuergesetz
Die Quelle verweist als Grundlage auf § 34 GrStG (Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken) und § 35 GrStG (Verfahren). Demnach wird ein Erlass nach Ablauf eines Kalenderjahres für die festgesetzte Grundsteuer ausgesprochen und nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu stellen.
Grundsteuererlass – Überblick (laut Quelle):
- 25 Prozent Erlass bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 Prozent
- 50 Prozent Erlass bei einer Ertragsminderung von 100 Prozent (z. B. vollständiger Leerstand über das gesamte Jahr)
- Voraussetzung: Unverschuldetheit und Nachweis aktiver Vermietungsbemühungen (z. B. durch Inserate oder Maklerbeauftragung)