EU-Taxonomie öffnet Weg für sanierte Altbauten

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation zu Änderungen an den Kriterien der EU-Taxonomie gestartet. Nach dem vorliegenden Vorschlag könnten Bestandsgebäude künftig als taxonomiekonform eingestuft werden, wenn ihre Energieeffizienz in den vergangenen zehn Jahren um mindestens 60 Prozent verbessert wurde. Darauf weist der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) hin. Die Konsultation läuft bis zum 14. April 2026. Nach der endgültigen Verabschiedung sollen die Änderungen Anfang 2027 in Kraft treten.

Bislang galten im Gebäudebereich vor allem Neubauten oder bereits sehr energieeffiziente Bestandsimmobilien als mit den Vorgaben der Taxonomie vereinbar. Der neue Ansatz würde den Kreis der Gebäude erweitern, die unter bestimmten Voraussetzungen als nachhaltig im Sinne der Verordnung eingeordnet werden können. Damit würde stärker berücksichtigt, ob ein Objekt durch Sanierung erheblich verbessert wurde, statt nur den bereits erreichten Endzustand zu bewerten.

Fokus auf energetische Verbesserung im Bestand

Der ZIA begrüßt den Vorschlag der Kommission. Hauptgeschäftsführerin Aygül Özkan erklärte, wer alte und energieintensive Gebäude saniere, werde damit künftig stärker berücksichtigt. Nach Angaben des Verbands entspricht der Vorschlag einem Anreiz, den die Branche seit Jahren gefordert habe. Die bisherige Ausgestaltung habe vor allem solche Gebäude erfasst, die bereits einen hohen energetischen Standard erreicht hatten.

Nach Darstellung des ZIA knüpft die geplante Änderung an den sogenannten „Worst-First“-Ansatz der EU-Gebäuderichtlinie EPBD an. Dieser Ansatz zielt darauf ab, vorrangig Gebäude mit schwacher energetischer Ausgangslage zu verbessern. Nach Einschätzung des Verbands könnte dadurch mehr Kapital in die Modernisierung des Gebäudebestands fließen. Die Bewertung, dass dies ein Schritt zur Mobilisierung von Anlegerkapital für die Dekarbonisierung des Gebäudebestands sei, stammt vom ZIA.

Konsultation ist Teil eines größeren Überarbeitungsprozesses

Die geplante Neuregelung ist Teil einer umfassenderen Überarbeitung der technischen Bewertungskriterien der EU-Taxonomie für Klima- und Umweltziele. Nach Angaben der Kommission sollen die Vorgaben vereinfacht und nutzerfreundlicher gestaltet werden. Dies betrifft auch die sogenannten „Do no significant harm“-Vorgaben, also Anforderungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass ein Vorhaben zwar zu einem Umweltziel beiträgt, gleichzeitig aber keine erheblichen Schäden an anderen Umweltzielen verursacht.

Der Prozess steht zudem im Zusammenhang mit dem sogenannten Omnibus-Paket der EU, mit dem Erleichterungen beim Taxonomie-Reporting angestoßen wurden. Ziel dieser Maßnahmen ist nach Darstellung der Kommission eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands. Für Unternehmen, die unter die Berichtspflichten fallen, geht es damit nicht nur um neue materielle Kriterien, sondern auch um Anpassungen bei Umfang und Struktur der offenzulegenden Informationen.

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Vereinfachte Berichtspflichten gelten bereits

Seit Anfang 2022 bestehen im Rahmen der EU-Taxonomieverordnung Berichtspflichten auch für Unternehmen der Immobilienbranche. Am 4. Juli 2025 verabschiedete die Europäische Kommission eine Delegierte Verordnung zur Überarbeitung der Taxonomieregeln. Diese Änderungen sind am 28. Januar 2026 in Kraft getreten und gelten rückwirkend für das Geschäftsjahr 2025. Unternehmen können die Maßnahmen nach den Angaben im Text aber auch erst ab dem Geschäftsjahr 2026 anwenden, wenn sie dies für günstiger halten.

Die überarbeitete Fassung enthält weiterhin Wesentlichkeitsschwellen, die Anforderungen wurden jedoch neu gefasst. Hinzu kommen neue Anhänge mit vereinfachten Berichtsvorlagen sowie ein Frage-und-Antwort-Dokument zur Anwendung der Regeln. Damit soll die Umsetzung in der Praxis erleichtert werden. Für Fachleute im ESG-Management bedeuten die Änderungen laut Quelle angepasste Anforderungen für künftige Berichtszyklen und in einzelnen Bereichen geringeren operativen Aufwand.

Wesentliche Änderungen im Überblick

Zu den wichtigsten Anpassungen gehört eine neue Wesentlichkeitsgrenze. Wirtschaftliche Aktivitäten, die weniger als zehn Prozent der Gesamteinnahmen, der Investitionsausgaben oder der Betriebsausgaben eines Unternehmens ausmachen, sollen künftig nicht mehr auf ihre Taxonomiekonformität geprüft werden müssen. Dadurch würde sich die Zahl der prüfungsrelevanten Bereiche in vielen Unternehmen verringern.

Bei der Berichterstattung sollen Nicht-Finanzunternehmen von der vollständigen Bewertung sämtlicher Betriebsausgaben befreit werden können, wenn diese als unwesentlich eingestuft werden. Für Finanzunternehmen ist vorgesehen, dass sie für einen Zeitraum von zwei Jahren auf die Offenlegung detaillierter Kennzahlen wie der Green Asset Ratio verzichten können. Zudem soll die Zahl der zu meldenden Datenpunkte sinken – laut Quelle um bis zu 64 Prozent bei Nicht-Finanzunternehmen und um bis zu 89 Prozent bei Finanzinstitutionen. Auch die Umweltkriterien zur Vermeidung erheblicher Schäden wurden überarbeitet und vereinfacht.

Verbindung zur SFDR und zu weiteren ESG-Vorgaben

Bereits vor dem Start der ersten Taxonomie-Ziele war mit der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) ein weiterer Regelungsrahmen in Kraft getreten. Wesentliche Teile dieser Offenlegungsverordnung gelten seit dem 10. März 2021. Seitdem ist das Reporting zu ESG-Nachhaltigkeitskriterien verpflichtend. Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen offenlegen, ob und in welchem Umfang sie ESG-Merkmale oder ESG-Ziele berücksichtigen und wie nachhaltige Risiken einbezogen werden.

Für Immobilienfonds nennt die Quelle drei zentrale Bereiche der Offenlegung: Angaben in Verkaufsprospekten, in Jahresberichten und auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft. Anleger sollen so vor einer Entscheidung Informationen über die Nachhaltigkeitsmerkmale einer Anlage erhalten. Seit dem 1. Januar 2023 gilt zudem die Level-2-Verordnung zur Konkretisierung dieser Anforderungen. Für Fondsimmobilien sind demnach insbesondere Kennzahlen zur Energieeffizienz, zur Lagerung fossiler Brennstoffe sowie ein weiterer Indikator – häufig die Energieverbrauchsintensität – zu ermitteln. Nach Angaben der Quelle will die EU-Kommission auch die Offenlegungspflichten nach Artikel 6, 8 und 9 SFDR vereinfachen.

Entwicklung der EU-Taxonomie seit 2021

Die EU-Taxonomieverordnung trat als Bestandteil des European Green Deal am 29. Dezember 2021 in Kraft und konnte ab dem 1. Januar 2022 in Teilen angewendet werden. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen wirtschaftliche Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können und wann Kapitalanlagen mit den Klimazielen der EU vereinbar sind. Verpflichtend ist die Taxonomie insbesondere dann, wenn Unternehmen über Nachhaltigkeit berichten oder grüne Finanzprodukte anbieten.

Seit dem 1. Januar 2022 gelten innerhalb der Verordnung die Ziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel. Seit dem 1. Januar 2023 kamen vier weitere Umweltziele hinzu: der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Kontrolle von Umweltverschmutzung, der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen sowie der Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme. Nach Angaben der Quelle war die vollständige Anwendung der Vorgaben ursprünglich früher vorgesehen, verzögerte sich aber wegen Kritik an den technischen Bewertungskriterien.

Gas und Atomkraft bleiben Teil der Debatte

Ein weiterer Schritt in der Entwicklung der Taxonomie war die Entscheidung des EU-Parlaments vom 6. Juli 2022, dem Vorschlag der EU-Kommission zur Aufnahme von Gas- und Atomkraft unter bestimmten Bedingungen zuzustimmen. Damit können Investitionen in bestimmte Gas- und Atomkraftwerke seit Januar 2023 als mit der Taxonomie vereinbar eingestuft werden. Nach der Systematik der Regelung gelten beide Technologien dabei als Übergangstätigkeiten.

Die nun vorgeschlagenen Änderungen für Bestandsgebäude betreffen einen anderen Bereich, zeigen aber ebenfalls, dass die Taxonomie fortlaufend angepasst wird. Im Fall der Gebäude würde der Schwerpunkt stärker auf nachweisbare Verbesserungen im Bestand gelegt. Ob und in welcher Form die Kommission den aktuellen Vorschlag übernimmt, dürfte sich nach Abschluss der Konsultation und dem weiteren Gesetzgebungsverfahren zeigen.