Seit dem 8. April 2026 können Eigentümer wieder Zuschüsse für Maßnahmen zur Barrierereduzierung in Wohngebäuden beantragen. Dafür stehen nach Angaben der KfW in diesem Jahr 50 Millionen Euro zur Verfügung. Gefördert werden bauliche Anpassungen wie der Einbau bodengleicher Duschen, das Entfernen von Türschwellen oder der Einbau von Aufzügen.
Für einzelne Maßnahmen beträgt der Zuschuss zehn Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 2.500 Euro. Wird ein Umbau zum Standard „Altersgerechtes Haus“ umgesetzt, erstattet die KfW 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten, höchstens 6.250 Euro.
Programm nach Unterbrechung wieder verfügbar
Die staatliche Förderbank hatte private Bauherren seit 2009 über ein Vorgängerprogramm unterstützt. Dieses Programm lief Ende 2024 aus. Im Bundeshaushalt 2025 waren keine Mittel für die Barrierereduzierung vorgesehen. Im Etat 2026, der am 19. Dezember 2025 den Bundesrat passierte, wurden nun wieder 50 Millionen Euro für barrierefreie Umbauten eingeplant.
Nach Angaben der KfW gelten im neu aufgelegten Programm seit dem 8. April 2026 unveränderte Fördervoraussetzungen und Konditionen. Anträge können seit diesem Datum gestellt werden.
Besonderheiten für Wohnungseigentümergemeinschaften
Bei Umbauten in Wohnungseigentümergemeinschaften gelten zusätzliche rechtliche Vorgaben. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum hin. Während Eigentümer von Einfamilienhäusern bauliche Änderungen grundsätzlich eigenständig veranlassen können, müssen Wohnungseigentümer prüfen, ob nur ihr Sondereigentum oder auch Gemeinschaftseigentum betroffen ist.
Betrifft eine Maßnahme ausschließlich das Sondereigentum, kann sie ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer umgesetzt werden. Voraussetzung ist nach § 13 Abs. 2 WEG, dass keinem anderen Eigentümer ein Nachteil entsteht, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.
Zustimmung bei Eingriffen ins Gemeinschaftseigentum
Anders liegt der Fall, wenn für den Umbau Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum erforderlich sind. Das kann etwa dann zutreffen, wenn eine zu verbreiternde Badezimmertür in einer tragenden Wand liegt, Leitungen im Gemeinschaftseigentum verändert werden müssen oder Wände versetzt werden sollen. In solchen Fällen ist ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft notwendig.
Wohnungseigentümer müssen dafür einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen. Dieser sollte nach Angaben von WiE möglichst frühzeitig vorbereitet werden. Die Vorstandsvorsitzende des Verbands, Dr. Sandra von Möller, empfiehlt konkrete Ausführungspläne sowie Angebote von Handwerksunternehmen als Grundlage für die Entscheidung.
Anspruch auf Maßnahmen zur Barrierereduzierung
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz besteht ein Rechtsanspruch auf angemessene bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum, wenn diese der Barrierefreiheit dienen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss solche Maßnahmen gestatten, sofern sie angemessen sind. Sie kann jedoch Vorgaben zur Ausführung machen und Auflagen erteilen.
Der Bundesgerichtshof stellte 2024 laut der Quelle klar, dass privilegierte bauliche Veränderungen zur Barrierereduzierung grundsätzlich als angemessen anzusehen sind. Als unangemessen gelte demnach nur noch ein atypischer Sonderfall. Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen der Anlage seien in der Regel hinzunehmen.
Kostenverteilung innerhalb der WEG
Die Kosten für Maßnahmen zur Barrierereduzierung und deren Erhaltung trägt grundsätzlich der antragstellende Wohnungseigentümer allein. Auch die Nutzung der baulichen Veränderung steht grundsätzlich nur ihm zu, soweit eine Beschränkung der Nutzung überhaupt möglich ist.
Nach Angaben von Wohnen im Eigentum können einzelne Wohnungseigentümer für bestimmte Maßnahmen auch einen normalen Beschlussantrag mit dem Ziel eines gemeinschaftlichen Vorgehens stellen. Stimmen Eigentümer einer solchen Maßnahme zu, beteiligen sie sich an den Kosten. Wird ein Beschluss mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Stimmen und zugleich mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile gefasst, werden Kosten und Folgekosten auf alle Eigentümer verteilt.
Hohe Nachfrage in den vergangenen Jahren
Die Zuschüsse für Barrierereduzierung waren in den vergangenen Jahren nach Angaben der Quelle stark nachgefragt. Im Jahr 2021 waren die im Januar bereitgestellten 75 Millionen Euro nach knapp sechs Monaten ausgeschöpft. 2022 dauerte es demnach nur sechs Wochen, bis die Mittel aufgebraucht waren.
Mitte August 2022 teilte die KfW mit, dass die am 29. Juni 2022 bereitgestellten Fördermittel erschöpft seien und keine weiteren Anträge mehr gestellt werden sollten. Für 2023 stellte der Bund erneut 75 Millionen Euro zur Verfügung. Das Programm wurde jedoch am 22. November 2023 wegen einer Haushaltssperre in Abstimmung mit dem Bundesbauministerium vorläufig gestoppt. Im Jahr 2024 wurde der Fördertopf noch einmal auf 150 Millionen Euro erhöht, bevor das Programm Ende des Jahres auslief.
Kreditprogramm bleibt als weitere Möglichkeit bestehen
Neben dem Zuschussprogramm verweist die Quelle auf das Programm „Altersgerecht Umbauen – Kredit“ mit der Nummer 159. Darüber werden zinsverbilligte Kredite für Maßnahmen zur Barrierefreiheit bereitgestellt. Der Antrag läuft nicht direkt über die KfW, sondern über eine Bank.
Die förderfähigen Kosten können in diesem Kreditprogramm bis zu 50.000 Euro pro Wohneinheit betragen. Damit besteht neben dem wieder aufgenommenen Investitionszuschuss weiterhin eine weitere Finanzierungsoption für altersgerechte Umbauten und bauliche Veränderungen.