Die Finanzverwaltung hat sich zur steuerlichen Einordnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden geäußert. In einem aktuellen Schreiben stellt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) klar, wie Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten sowie anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) voneinander abzugrenzen sind.
Das Schreiben richtet sich an die Praxis und behandelt typische Konstellationen, die bei baulichen Maßnahmen an Gebäuden auftreten können. Ziel ist eine einheitliche Anwendung der steuerlichen Vorgaben durch Finanzverwaltung und Steuerpflichtige.
Regelungen zu Anschaffungskosten und Herstellungskosten
Zu den Anschaffungskosten erläutert das BMF unter anderem, welche Aufwendungen zum Umfang der Anschaffungskosten zählen und wann ein Gebäude als betriebsbereit gilt. Zudem werden Fälle des unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerbs angesprochen und deren steuerliche Behandlung dargestellt.
Im Zusammenhang mit den Herstellungskosten geht das Schreiben auf den Umfang dieser Kosten ein. Behandelt werden die erstmalige Herstellung eines Gebäudes, bauliche Erweiterungen sowie Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus führen. Maßgeblich ist dabei, ob durch die Arbeiten ein neuer oder erweiterter Nutzungswert entsteht.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Das BMF konkretisiert, welche Aufwendungen hierunter fallen und welche ausdrücklich nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu berücksichtigen sind.
Dargestellt werden insbesondere der maßgebliche Dreijahreszeitraum nach dem Erwerb eines Gebäudes sowie die Anwendung der gesetzlichen 15-Prozent-Grenze. Diese Grenze bezieht sich auf die Nettoanschaffungskosten des Gebäudes und ist entscheidend für die steuerliche Qualifikation der Aufwendungen.
Zusammentreffen mit Erhaltungsaufwendungen und Feststellungslast
Das Schreiben behandelt auch Fälle, in denen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Erhaltungsaufwendungen zusammentreffen. Dabei wird erläutert, wie die einzelnen Kostenarten voneinander abzugrenzen sind, wenn mehrere Maßnahmen zeitlich oder sachlich zusammenfallen.
Darüber hinaus äußert sich die Finanzverwaltung zur sogenannten Feststellungslast. Diese betrifft die Frage, wer im Besteuerungsverfahren die maßgeblichen Tatsachen darzulegen und nachzuweisen hat, um eine bestimmte steuerliche Einordnung der Aufwendungen zu erreichen.
Anwendung und Übergangsregelung
Nach Angaben des BMF ist das Schreiben in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung weist zudem darauf hin, dass bei Sanierungen in einzelnen Bauabschnitten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Schreibens noch nicht abgeschlossen sind, die Betrachtungszeiträume für die gesetzliche Vermutungsregel auf drei Jahre verkürzt werden.