Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Klage auf Rückschnitt einer Bambushecke an einer Grundstücksgrenze abgewiesen. Nach der Entscheidung vom 1. Juli 2026 darf die etwa 28 Meter lange Bambusanpflanzung weiter bestehen bleiben, obwohl sie inzwischen eine Höhe von rund sechs bis sieben Metern erreicht hat.
In dem Verfahren stritten zwei Nachbarn in Hessen über die zulässige Höhe der Bepflanzung. Der Kläger verlangte, dass die Eigentümerin des Nachbargrundstücks die Bambushecke auf drei Meter zurückschneidet und diese Höhe dauerhaft einhält. Das OLG sah dafür nach erneuter Prüfung keinen Anspruch.
Grenzabstand von 0,75 Metern eingehalten
Nach Auffassung des Gerichts wurde der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten. Für lebende Hecken mit einer Höhe von mehr als zwei Metern sieht das Hessische Nachbarrechtsgesetz einen Abstand von 0,75 Metern zum Nachbargrundstück vor. Dieser Abstand sei nach den Angaben eines vermessungstechnischen Sachverständigen beachtet worden.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte der Klage zunächst stattgegeben. In der Berufungsinstanz wies das OLG Frankfurt die Klage ab. Der Kläger legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der BGH hob das Berufungsurteil wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
BGH: Keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken
Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 28. März 2025 klar, dass sich aus dem Begriff der Hecke allein keine allgemeine Höhenbegrenzung ergibt. Eine Hecke werde nach dem allgemeinen Verständnis vor allem durch ihre Abgrenzungs- und Schutzfunktion geprägt. Eine feste maximale Höhe könne daraus nicht abgeleitet werden.
Der Kläger hatte argumentiert, eine Hecke verliere bei einer bestimmten Höhe ihre typische Eigenschaft und müsse deshalb zurückgeschnitten werden. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht. Nach Ansicht des Gerichts wäre es Sache des jeweiligen Landesgesetzgebers, eine konkrete Höhenbegrenzung festzulegen. Gerichte könnten eine solche Grenze nicht in ein Landesnachbarrechtsgesetz hineinlesen, wenn der Gesetzgeber sie dort nicht geregelt habe.
Bambus kann rechtlich als Hecke gelten
Im Verfahren ging es auch um die Frage, ob Bambus unter den Heckenbegriff des Nachbarrechts fällt. Nach der Rechtsprechung kommt es dafür nicht auf die botanische Einordnung als Gehölz an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Anpflanzung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen geschlossenen Eindruck als Einheit vermittelt.
Das OLG Frankfurt bejahte dies im vorliegenden Fall. Die Bambuspflanzen bildeten nach Ansicht des Gerichts trotz teilweiser Verkahlung im unteren Bereich einen heckentypischen Dichtschluss. Sie wirkten als Höhen- und Seitenbegrenzung und fielen damit unter den Begriff der Hecke im Sinne des Hessischen Nachbarrechts.
Keine zusätzliche Höhenvorgabe bei eingehaltenem Abstand
Das OLG stellte fest, dass dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz für Pflanzen, die den vorgeschriebenen Abstand einhalten, keine zusätzliche Höhenbegrenzung zu entnehmen sei. Da die Beklagte den Abstand von 0,75 Metern gewahrt habe, liege kein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben zu Grenzabständen und Höhenregelungen vor.
Das Gericht führte dazu aus, negative Einwirkungen einer Grundstücksnutzung seien nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen, wenn gegen eine Rechtsnorm verstoßen werde, die das Eigentumsrecht im Interesse des Nachbarn beschränkt. Einen solchen Verstoß sah der Senat in diesem Fall nicht.
Keine unzumutbare Beeinträchtigung festgestellt
Der Kläger konnte sich nach Auffassung des OLG auch nicht mit Erfolg auf eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung berufen. Nach einer Ortsbesichtigung stellte das Gericht keine „erdrückende Wirkung“ der Bambushecke fest.
Das Grundstück des Klägers sei groß, eigenständig bepflanzt und bebaut. Auch das Wohnhaus sei großzügig angelegt. Nach Einschätzung des Gerichts behalte das Grundstück auch künftig eine eigenständige Nutzungscharakteristik. Der Bambus entfalte weder zur Gartenseite noch zur Hausseite eine „wandartige“ Wirkung.
Messpunkt richtet sich grundsätzlich nach dem Standort der Pflanzen
Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung zudem ausgeführt, wie die zulässige Höhe einer Hecke bei unterschiedlichen Geländehöhen zu bestimmen ist. Wird eine Hecke auf einem höher gelegenen Grundstück gepflanzt, ist die Höhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Pflanzen aus dem Boden austreten.
Ein Messpunkt auf dem tiefer gelegenen Nachbargrundstück würde nach Auffassung des BGH dazu führen, dass Bepflanzungen auf höher gelegenen Grundstücken stets niedriger sein müssten als auf dem tiefer gelegenen Grundstück. Bei Geländestufen von mehr als zwei Metern könnte eine Heckenbepflanzung innerhalb des Abstands von 0,75 Metern sogar ausgeschlossen sein.
Ausnahme bei künstlicher Erhöhung des Grundstücksniveaus
Der BGH nannte zugleich eine Einschränkung dieses Grundsatzes. Werde das Grundstücksniveau im Bereich der Grenze im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung künstlich erhöht, könne das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich sein. Dies gelte insbesondere dann, wenn dadurch Abstandsvorschriften umgangen würden.
Im vorliegenden Fall sah der BGH eine solche Konstellation jedoch nicht. Die Aufschüttung auf dem Grundstück der Beklagten sei bereits vor Jahrzehnten erfolgt. Deshalb sei nicht von einer Umgehung der nachbarrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Bambuspflanzung auszugehen.
Klage vollständig abgewiesen
Nach der Zurückverweisung durch den BGH ließ das OLG Frankfurt den Grenzabstand erneut prüfen. Auf Grundlage der Vermessung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten sind.
Die Klage wurde vollständig abgewiesen. Der Kläger hat damit keinen Anspruch darauf, dass die Bambushecke auf drei Meter zurückgeschnitten wird. Maßgeblich war aus Sicht des Gerichts, dass der vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten wurde und keine unzumutbare Beeinträchtigung festgestellt werden konnte.
Die Entscheidung erging durch das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 1. Juli 2026, Aktenzeichen 17 U 132/22. Grundlage der vorangegangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs war das Urteil vom 28. März 2025, Aktenzeichen V ZR 185/23.