Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. Januar 2025 (Az. XII ZR 29/24) entschieden, dass ein Vermieter die Bruttobeträge aus einer WEG-Abrechnung in die Betriebskostenabrechnung gegenüber seinem Mieter übernehmen darf, ohne die darin enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen.
Gegenstand des Verfahrens war ein Rechtsstreit zwischen einem gewerblichen Mieter, der in einer Teileigentumseinheit einen Friseursalon betreibt, und dem Eigentümer der Einheit. Der Mieter hatte die Rückzahlung eines Teils der Betriebskosten gefordert, da seiner Auffassung nach die Umsatzsteueranteile in der Abrechnung des Vermieters unzulässig seien.
Keine Pflicht zur Herausrechnung der Umsatzsteuer
Der BGH wies die Klage des Mieters ab. Das Gericht stellte klar, dass der Vermieter berechtigt war, die Bruttobeträge aus der Betriebskostenabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in die eigene Abrechnung zu übernehmen. Maßgeblich sei, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht zur Umsatzsteuer optiert habe, also nicht als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer auftritt.
Daher habe der Vermieter auch keine Pflicht, die enthaltene Umsatzsteuer gesondert auszuweisen oder herauszurechnen. Ebenso wenig sei er verpflichtet gewesen, eine Umsatzsteueroption der WEG herbeizuführen.
Berechnung der Umsatzsteuer auf Grundlage der Bruttokosten zulässig
Nach Ansicht des Gerichts durfte der Vermieter auf Basis der in der WEG-Abrechnung enthaltenen Bruttobeträge die mit dem Mieter vereinbarte Umsatzsteuer berechnen. Eine Reduzierung der Betriebskosten um den Umsatzsteueranteil sei nicht erforderlich.
Mit diesem Urteil konkretisiert der BGH die Rechtslage für Vermieter von Teileigentumseinheiten, die ihre Kostenabrechnungen auf WEG-Beschlüssen basieren. Die Entscheidung betrifft insbesondere gewerbliche Mietverhältnisse, in denen zusätzlich zur Nettomiete eine Umsatzsteuer berechnet wird.
Das Urteil ist rechtskräftig.