BGH untersagt Diskriminierung bei Wohnungsbesichtigungen

Eine Wohnungssuchende hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erreicht, dass die Diskriminierung von Mietinteressenten durch Makler gerichtlich untersagt wird. Nach Angaben des Südwestrundfunks (SWR) ging es um den Fall von Humaira Waseem, die nach eigener Darstellung unter ihrem pakistanisch klingenden Namen keinen Besichtigungstermin für eine Mietwohnung erhielt.

Als sie sich anschließend erneut mit dem Namen „Schneider“ bewarb, sei ihr ein Termin angeboten worden. Gegen diese Behandlung klagte Waseem und bekam nach Darstellung des SWR vor dem BGH in Karlsruhe Recht.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH stellte laut SWR klar, dass auch Makler Wohnungssuchende nicht diskriminieren dürfen. Im konkreten Verfahren stand die Frage im Mittelpunkt, ob die unterschiedliche Reaktion auf zwei Bewerbungen derselben Person als Benachteiligung zu werten ist.

Der SWR berichtet, dass die Klägerin die Diskriminierung dadurch dokumentierte, dass sie sich ein zweites Mal unter anderem Namen bewarb. In der Sendung wird dies als Vorgehen beschrieben, mit dem sich eine unterschiedliche Behandlung im Bewerbungsprozess nachweisen lassen kann.

Aussagen des Mieterbunds Baden-Württemberg

Im SWR-Interview äußerte sich Rolf Gaßmann, Vorsitzender des Mieterbundes Baden-Württemberg, zur Verbreitung solcher Fälle. Er erklärte, das Phänomen sei „offensichtlich sehr verbreitet“. Als Grundlage nannte er eine Untersuchung einer Integrationsstelle beim Bund. Demnach hätten etwa 41 Prozent der befragten Vermieter angegeben, Bedenken zu haben, an einen Einwanderer eine Wohnung zu vermieten.

Gaßmann sagte außerdem, dass solche Vorgänge beim Mieterbund eher selten gemeldet würden. Begründet wurde dies damit, dass sich Betroffene in der Phase der Wohnungssuche häufig nicht an Mietervereine wenden, weil noch kein Vertragsverhältnis bestehe.

Anlaufstellen bei Diskriminierung

Nach Darstellung im Interview seien in solchen Situationen Antidiskriminierungsstellen die passenden Anlaufstellen. Gaßmann verwies darauf, dass es entsprechende Stellen in allen großen Städten gebe und diese Wohnungssuchende beraten könnten.

Er machte deutlich, dass Mietervereine typischerweise Mieter gegenüber Vermietern vertreten, während es bei Wohnungssuchenden zunächst um den Zugang zu Besichtigungen und um Auswahlprozesse gehe.

Weitere Formen der Benachteiligung

Gaßmann nannte im Gespräch auch Benachteiligungen, die aus seiner Sicht neben dem Namen vorkommen können. Er erwähnte Diskriminierung wegen des Alters. Als Beispiel führte er an, dass ältere Menschen nach einer Kündigung häufig Schwierigkeiten hätten, eine neue Wohnung zu finden.

Als Gründe nannte er Einschätzungen von Vermietern, wonach eine Rente möglicherweise nicht ausreiche, um die Miete zu bezahlen. Zudem erwähnte er als weiteres Beispiel die Befürchtung mancher Vermieter, ältere Mieter könnten bestimmte Aufgaben im Haus nicht mehr erfüllen.

Einordnung des konkreten Falls durch Gaßmann

Zum Fall vor dem BGH sagte Gaßmann, er zeige aus seiner Sicht die „Unsinnigkeit“ einer Benachteiligung allein aufgrund eines Namens. Er erklärte, es handele sich um eine deutsche Staatsbürgerin, die Lehrerin an einer Grundschule sei, und dennoch sei sie wegen des Namens nicht zur Besichtigung eingeladen worden.

Weitere Benachteiligungen etwa wegen Herkunft oder ethnischer Zugehörigkeit seien möglich, würden nach seiner Darstellung jedoch bei den Mietervereinen nicht in gleicher Weise sichtbar.

Empfehlungen und erwartete Wirkung des Urteils

Gaßmann sagte, der Mieterbund könne Betroffenen vor allem raten, Diskriminierung nachweisbar zu machen. Er verwies dabei auf das Vorgehen der Klägerin, die sich erneut unter anderem Namen beworben habe.

Er äußerte zudem die Erwartung, dass die öffentliche Aufmerksamkeit für das Urteil zu Veränderungen führen könne. Gaßmann erklärte, dies könne bei Vermietern zu einem Umdenken beitragen und dazu führen, dass Vermieter und Makler vorsichtiger agierten und Wohnungssuchende nicht allein wegen eines Namens abgewiesen würden.