Bundestag berät Reform des Mietrechts

Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 in erster Lesung über die geplante Reform des Mietrechts beraten. Der Gesetzentwurf war zuvor am 29. April 2026 vom Bundeskabinett beschlossen worden. Vorgesehen sind unter anderem neue Regeln für kurzzeitige Mietverträge und für möblierten Wohnraum.

Die Vorhaben betreffen Bereiche, in denen sich in den vergangenen Jahren Umgehungen der Mietpreisbremse gezeigt haben. Der Entwurf durchläuft nun die Beratungen in den Ausschüssen.

Kurzzeitvermietung wird begrenzt

Verträge über eine vorübergehende Vermietung von Wohnraum sollen künftig für höchstens sechs Monate abgeschlossen werden können. Eine einmalige Verlängerung auf bis zu acht Monate soll möglich bleiben.

Hintergrund ist, dass befristete Verträge in Ballungsräumen teils genutzt werden, um dauerhaft angebotene Wohnungen als Übergangslösung zu deklarieren. Für solche Verträge gelten andere Regeln als für unbefristete Wohnraummietverhältnisse.

Pauschale für möblierte Wohnungen

Für vollständig möblierte Wohnungen soll ein vereinfachter Zuschlag von zehn Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden können. Bislang fehlt eine klare gesetzliche Vorgabe, wie ein Möblierungszuschlag zu berechnen ist.

Das führte in der Praxis dazu, dass Zuschläge sehr unterschiedlich ausfielen und im Streitfall schwer zu überprüfen waren. Eine feste Pauschale würde die Berechnung vereinheitlichen und die Nettokaltmiete als Bezugsgröße stärken.

Warum die Nettokaltmiete im Mittelpunkt steht

Die Nettokaltmiete ist die Größe, an der sich Mietpreisbremse, Mieterhöhungen und der Mietspiegel orientieren. Zuschläge für Möblierung, Kurzzeitnutzung oder Sonderausstattung wirken sich unmittelbar darauf aus, wie hoch die tatsächlich verlangte Miete ausfällt.

Je klarer geregelt ist, welche Zuschläge zulässig sind, desto einfacher lässt sich eine geforderte Miete mit den Werten des örtlichen Mietspiegels vergleichen.

Offene Fragen im weiteren Verfahren

Ob und in welcher Form die Vorschläge in Kraft treten, ist mit der ersten Lesung noch nicht entschieden. In den Ausschussberatungen können Änderungen vorgenommen werden; auch aus den Koalitionsfraktionen wurden Änderungswünsche angemeldet.

Ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten ist bislang nicht genannt. Für Mieter und Vermieter gilt bis dahin die bestehende Rechtslage.