Die im Jahr 2020 beschlossene Verlängerung der Mietpreisbremse bis zum Jahr 2025 war verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Damit hat die Mietpreisbremse auch in ihrer verlängerten Fassung vor dem Gericht Bestand.
Die Mietpreisbremse war 2015 eingeführt worden und zunächst auf fünf Jahre befristet. Nach Angaben in der Quelle durfte sie um weitere fünf Jahre bis 2025 verlängert werden. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dabei im Wesentlichen die Erwägungen aus einer Entscheidung aus dem Jahr 2019, in der es die erste Ausgestaltung der Mietpreisbremse bereits für verfassungsgemäß erklärt hatte.
Entscheidung betrifft Verlängerung bis 2025
Nach Darstellung in der Quelle stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass eine Regulierung der Miethöhe weiterhin gerechtfertigt war. Gegenstand der Prüfung war die Verlängerung, die 2020 beschlossen worden war und bis Ende 2025 reichte.
Zwischenzeitlich wurde die Mietpreisbremse laut Quelle erneut verlängert, diesmal bis Ende 2029. Diese spätere Verlängerung war nach Angaben in der Quelle nicht Teil der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Verfassungsbeschwerde einer Vermieterin aus Berlin
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Verfassungsbeschwerde einer Berliner Vermieterin. Sie wandte sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18.12.2024, VIII ZR 16/23) sowie gegen § 556d BGB in der Fassung vom 19.03.2020 und gegen die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung von 2020, mit der die Mietpreisbremse in Berlin bis Ende 2025 umgesetzt wurde.
Der BGH hatte die Vermieterin in letzter Instanz zur Rückzahlung überzahlter Miete verurteilt, nachdem der Mieter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse gerügt hatte. Die Vermieterin machte geltend, durch die Mietpreisbremse in ihrem Grundrecht auf Eigentum und in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt zu sein. Außerdem rügte sie eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes.
Gericht nimmt Beschwerde nicht zur Entscheidung an
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nach Angaben in der Quelle mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung an. Insbesondere verletze die verlängerte Mietpreisbremse weiterhin nicht das Grundrecht auf Eigentum.
Zur Begründung wird in der Quelle ausgeführt, die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn stelle keinen gravierenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Art. 14 Abs. 1 GG schütze nicht die profitabelste Nutzung des Eigentums.
Zweck der Regelung und Grenzen der Regulierung
Als Ziel der Regulierung nennt die Quelle, die Ausnutzung von Mangellagen auf dem Wohnungsmarkt und extreme Preisspitzen zu verhindern. Zudem werde keine absolute Höchstgrenze festgelegt; stattdessen orientiere sich die Mietpreisbegrenzung an der ortsüblichen Vergleichsmiete, was nach Darstellung in der Quelle die Wirtschaftlichkeit der Vermietung sicherstellen solle.
Weiter heißt es in der Quelle, die Verordnungsermächtigung für die Bundesländer stelle sicher, dass die Regulierung zeitlich und räumlich begrenzt bleibe. Die Länder, die eine entsprechende Verordnung erlassen und die Regelung damit aktivieren, seien verpflichtet, die Notwendigkeit, Angemessenheit und Zumutbarkeit der Regulierung regelmäßig zu prüfen und zu begründen.