Die CDU hat auf ihrem Bundesparteitag weitere Maßnahmen für schnellere Verfahren im Wohnungsbau beschlossen. Nach Angaben der Quelle wurde ein Leitantrag angenommen, in dem unter anderem eine Genehmigungsfiktion für Bauanträge vorgesehen ist. Demnach sollen Behörden für einen Bescheid maximal drei Monate Zeit haben.
Im Leitantrag wird der Zusammenhang mit dem Wohnungsangebot hergestellt. Dort heißt es sinngemäß, Bauhemmnisse sollten abgebaut werden, um mehr Wohnraum zu schaffen. Die Partei verknüpft dies mit dem Ziel, dass sich Mieten über ein höheres Angebot stabilisieren können. Der Parteitag fand laut Quelle am 20. und 21. Februar 2026 in Stuttgart statt.
Regelung zu Fristen und Vollständigkeit von Bauanträgen
Konkret sieht der beschlossene Vorschlag vor, dass ein Antragsteller spätestens drei Monate nach Einreichung vollständiger Unterlagen einen Bescheid erhalten soll. Erfolgt dies nicht, soll auf Wunsch des Bauherrn eine Genehmigungsfiktion greifen. Das bedeutet, dass das Verfahren unter den im Antrag genannten Bedingungen als genehmigt behandelt werden kann, wenn die Frist abläuft und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Zusätzlich enthält die Beschlussvorlage eine Vollständigkeitsfiktion. Danach soll ein Bauantrag nach Ablauf eines Monats als vollständig mit allen erforderlichen Unterlagen und Anlagen eingereicht gelten. In der Vorlage wird dies damit begründet, dass die Möglichkeit begrenzt werden soll, kurz vor Fristablauf weitere Unterlagen anzufordern und dadurch das Eingreifen der Genehmigungsfiktion zu verhindern.
Bezug auf Beschlussvorlage des CDU-Bundesvorstands
Die Quelle verweist wörtlich auf die Beschlussvorlage des Bundesvorstands an den 38. Parteitag der CDU Deutschlands mit dem Titel „Für einen neuen Aufschwung am Wohnungsmarkt“. Dort ist die Kombination aus Genehmigungsfiktion und Vollständigkeitsfiktion als Instrument für schnellere Verfahren formuliert.
Der in der Quelle wiedergegebene Passus legt zwei Fristen fest: einen Monat für die Annahme der Vollständigkeit eines Bauantrags und drei Monate für die behördliche Entscheidung. Beide Elemente sind in der Vorlage miteinander verknüpft. Die Regelung zur Vollständigkeit soll laut Text die Fristlogik der Genehmigungsfiktion absichern.
Hintergrund: Frühere Änderungen bei Planungs- und Genehmigungsverfahren
Im Zusammenhang mit schnelleren Verfahren verweist die Quelle außerdem auf bereits bestehende gesetzliche Änderungen. Demnach stimmte der Bundesrat am 16. Juni 2023 einer Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB) zur Vereinfachung und Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren zu, nachdem der Bundestag diese am 15. Juni 2023 beschlossen hatte.
Nach Darstellung der Quelle wurde dabei unter anderem die Frist für die Genehmigung von Bauleitplänen verkürzt. Statt drei Monaten hätten Behörden nur noch einen Monat Zeit. Außerdem sollten Beteiligungsverfahren, in denen Bürger Einwände vorbringen können, im Regelfall digital durchgeführt werden.
Inkrafttreten der BauGB-Digitalisierungsnovelle und zentrale Punkte
Die Quelle nennt als Verkündungstermin im Bundesgesetzblatt den 6. Juli 2023; in Kraft getreten sei das Gesetz am 7. Juli 2023. Bezeichnet wird es als Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften.
Zu den in der Quelle aufgeführten Änderungen gehört die digitale Bürgerbeteiligung als Regelverfahren. Genannt werden dabei sowohl die Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden als auch die digitale Veröffentlichung von Unterlagen. Gleichzeitig bleibt nach dem Text die analoge Auslegung der Planungsunterlagen bestehen, damit eine Beteiligung weiterhin auch ohne digitale Nutzung möglich ist.
Straffung bei Planänderungen und verkürzte Fristen
Weiter heißt es in der Quelle, dass das Verfahren bei erneuter Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden im Fall von Änderungen an Planungsentwürfen gestrafft wurde. Bei Planänderungen sollen erneute Stellungnahmen nur noch zu den geänderten oder ergänzten Teilen sowie deren Auswirkungen auf den Entwurf eingeholt werden.
Außerdem wurde laut Quelle die Frist für die Genehmigung bestimmter Bauleitpläne von drei Monaten auf einen Monat verkürzt. Dies gelte für alle Flächennutzungspläne sowie für Bebauungspläne, die nicht aus einem Flächennutzungsplan entwickelt sind.
Weitere Änderungen: Energieanlagen, Windflächen, Sonderregelungen
Die Quelle nennt zusätzlich Erleichterungen bei Genehmigungsverfahren für bestimmte Photovoltaikanlagen, Solarparks und Windenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten. Demnach können Befreiungen aus Gründen des Allgemeinwohls leichter erteilt werden, um von Bebauungsplänen abweichen zu können. Diese Regelungen ergänzten nach Angaben der Quelle die im Januar 2023 in Kraft getretene Baugesetzbuchnovelle.
Darüber hinaus verweist der Text auf Änderungen am Windenergieflächenbedarfsgesetz. Beim Flächenbeitragswert würden demnach nur Flächen angerechnet, für die standardisierte Daten geografischer Informationssysteme vorliegen. Als Zweck wird ein Monitoring der Flächenausweisungen für Windenergie an Land genannt. Ebenfalls erwähnt werden eine Sonderklausel für Katastrophenfälle zum Wiederaufbau sowie die Verlängerung des Sonderbaurechts für Flüchtlingsunterkünfte bis Ende 2027, erweitert auf soziale Einrichtungen.