Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen können, wenn ihnen die Nutzung einer Dachterrasse entzogen wird. Nach dem Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. 2-13 S 26/24) kommt ein Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Betracht, wenn es sich bei der betroffenen Fläche um einen für die Nutzung der Wohnung wesentlichen Bestandteil handelt.
Grundlage der Entscheidung ist § 14 Abs. 3 WEG. Nach Auffassung des Gerichts kann ein Ausgleich verlangt werden, wenn ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung für die Lebensführung des Eigentümers vorübergehend nicht nutzbar ist. Bei der Bemessung der Entschädigung ist die ortsübliche Miete für die entfallene Nutzung maßgeblich.
Mehrjährige Sperrung der Terrasse
Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Dachterrasse mit einer Fläche von mehr als 90 Quadratmetern. Dem Eigentümer war deren Nutzung über mehrere Jahre hinweg nicht möglich, nachdem die Gemeinschaft Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchgeführt hatte.
Für den Zeitraum von Januar 2018 bis April 2022 sprach das Landgericht dem Eigentümer eine Entschädigung in Höhe von 6.542,98 Euro zu. Nach den Angaben im Urteil berücksichtigte das Gericht dabei sowohl die tatsächliche Dauer des Nutzungsausfalls als auch die saisonale Verfügbarkeit der Terrasse.
Balkone nicht als zentral eingestuft
Anders beurteilte das Gericht die Situation bei zwei Balkonen. Hier lehnte es einen Entschädigungsanspruch ab. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass deren Nutzung keine zentrale Bedeutung für die Lebensführung des Eigentümers gehabt habe.
Damit unterschied das Gericht zwischen einer großflächigen Dachterrasse als prägendem Bestandteil der Wohnung und weiteren Außenflächen, deren Wegfall nicht denselben Stellenwert hat. Diese Linie entspricht nach dem Text auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Konstellationen.
Download Markt-Mietspiegel als PDF-Dokument:
Der Marktmietspiegel basiert auf aktuellen, tatsächlichen Preisen der Immobilienwirtschaft und ist kein amtlicher Mietspiegel. Laden Sie hier den ausführlichen Marktmietspiegel als PDF-Dokument herunter.
Kein Mitverschulden des Eigentümers
Ein Mitverschulden des Eigentümers nahm das Landgericht nicht an. Nach den Angaben im Text hatte dieser seine Rechte durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung wahrgenommen. Das wertete das Gericht nicht als Umstand, der den Anspruch mindern würde.
Zudem stellte das Gericht fest, dass die Gemeinschaft nicht für Ausführungsfehler des beauftragten Bauunternehmens haftet, weil dieses nicht als Erfüllungsgehilfe gilt. Das Urteil bezieht sich auf den konkreten Einzelfall. Es zeigt zugleich, dass bei einem Entzug der Nutzungsmöglichkeit von für die Wohnung prägenden Bestandteilen ein Ausgleichsanspruch bestehen kann, wenn diese Nutzung für die Lebensführung des Eigentümers von zentraler Bedeutung ist.