Dekoration in Mietwohnungen: Regeln für Beleuchtung und Ausstattung

Mieterinnen und Mieter dürfen Wohnräume, Fenster und Balkone zur Adventszeit dekorieren. Dazu gehören auch Lichterketten und saisonale Figuren. Laut einem Urteil des Landgerichts Berlin (65 S 390/09) ist dies grundsätzlich zulässig. Auch das Aufstellen eines Weihnachtsbaums auf dem Balkon oder das Anbringen einer Kletterfigur an der Brüstung ist erlaubt. Sobald jedoch bauliche Veränderungen notwendig werden – etwa Bohrungen an der Fassade – ist vorab die Zustimmung der Vermieterseite einzuholen.

Unterbleibt diese Zustimmung, können Vermietende eine Abmahnung aussprechen und im Einzelfall auch kündigen. Beleuchtung kann außerdem zu Konflikten führen, wenn sie Schlafräume benachbarter Wohnungen erhellt oder blinkende Elemente störend wirken. Nachbarinnen und Nachbarn können in solchen Fällen verlangen, dass die Beleuchtung spätestens um 22 Uhr ausgeschaltet wird.

Konfliktfälle bei Beleuchtung

Sollte ein direktes Gespräch keine Lösung bringen, können betroffene Mietparteien die Vermietenden informieren. Diese sind verpflichtet, auf eine Beseitigung oder Reduzierung der Störung hinzuwirken. Bei erheblichen Beeinträchtigungen durch eine Beleuchtung kann eine Mietminderung möglich sein.

Dekoration an Wohnungstüren

Adventskränze an Wohnungstüren sind erlaubt. Nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (25 T 500/98) müssen Mitbewohnerinnen und Mitbewohner solche traditionellen Dekorationen dulden. Das Bohren von Löchern in die Tür ist jedoch ohne Zustimmung der Vermieterseite nicht zulässig. Alternativ können selbstklebende Haken oder Befestigungen ohne Bohrung eingesetzt werden.

Regeln für das Treppenhaus

Umfangreiche Dekorationen im Treppenhaus können untersagt werden. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Münster (38 C 1858/08) dürfen Vermietende oder Nachbarinnen und Nachbarn die Entfernung verlangen, wenn das gesamte Treppenhaus gestaltet wird. Auch religiöse Figuren können entfernt werden müssen, wie ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Münster (3 C 2122/03) zeigt.

Wer größere Dekorationspläne für gemeinschaftliche Bereiche hat, kann diese im Vorfeld mit der Hausgemeinschaft abstimmen, um Konflikte zu vermeiden.