Die Bundesregierung plant ein Förderprogramm für den Aufbau von Lademöglichkeiten in Mehrparteienhäusern. Es richtet sich an Alleineigentümer sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs). Details sollen Ende März 2026 veröffentlicht werden. Grundlage ist ein Entwurf aus dem Bundesministerium für Verkehr (BMV), den das Kabinett Ende 2025 beschlossen hat.
Nach Angaben des Ministeriums sollen im Zusammenhang mit der Ladeinfrastruktur insbesondere die Vorverkabelung und die Ertüchtigung am Gebäude gefördert werden. Dazu zählt auch die Anpassung von Hausanschlüssen, wenn diese nicht für höhere Stromlasten ausgelegt sind, um etwa die Installation von Wallboxen zu ermöglichen. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin.
WEGs: Beschlusslage und Antragsfristen
WiE sieht im Entwurf rechtliche und organisatorische Besonderheiten von WEGs noch nicht ausreichend berücksichtigt. „Die Förderbedingungen müssen so ausgestaltet werden, dass die Eigentümer einzelner Wohnungen und Wohnungseigentümergemeinschaften gleichwertigen Zugang zur E-Mobilität erhalten wie Alleineigentümer von Gebäuden“, erklärte WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller.
Nach Darstellung von WiE sind bei Förderanträgen in WEGs in der Regel Abstimmungsprozesse innerhalb der Gemeinschaft erforderlich. Wohnungseigentümer hätten zwar grundsätzlich das Recht, eine Ladestation einzubauen, die Gemeinschaft könne jedoch festlegen, wie und unter welchen Bedingungen dies erfolgt. Dafür sei ein formeller Beschluss nötig, der in der Praxis häufig in der jährlichen Eigentümerversammlung gefasst werde. Erst mit diesem Beschluss könnten Wohnungseigentümer verbindlich planen und einen Förderantrag stellen.
Hinweise auf „Windhundprinzip“ und Studie des Fraunhofer ISI
Von Möller kritisierte Förderverfahren nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Eine Förderung nach dem „Windhundprinzip“ führe nach ihrer Darstellung regelmäßig dazu, dass WEGs keine Mittel erhalten. Als mögliche Ausgleichsmechanismen nannte WiE längere Antragsfristen oder ein eigenes Förderkontingent für WEGs.
Auf ähnliche Punkte verweist eine Studie des Fraunhofer-Instituts für System- und Innovationsforschung (ISI). Die Autoren halten die Umsetzung von Lademöglichkeiten in WEGs demnach weiterhin für „rechtlich komplex“ und nennen als Option, weitere Privilegierungen zu prüfen.
Reaktionen aus der Immobilienwirtschaft zum Masterplan
Aygül Özkan, Hauptgeschäftsführerin des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA), bezeichnete den Kabinettsbeschluss zum „Masterplan Ladeinfrastruktur 2030“ als „wichtigen Schritt“ für den Ausbau der Ladeinfrastruktur. Sie erklärte, dass künftig nicht nur die Anzahl der Ladepunkte, sondern auch die Gesamtladeleistung berücksichtigt werden könne; dies schaffe „Flexibilität“.
Der ZIA sieht im Masterplan nach eigenen Angaben einen strategischen Rahmen für den Ausbau von Ladepunkten in Städten und Quartieren. In diesem Zusammenhang verweist der Verband darauf, dass die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) praxistauglich umgesetzt werden müssten.
Pooling-Modelle, Leitfaden und steuerliche Aspekte
Aus Sicht des ZIA ist zudem relevant, dass der Masterplan weiterhin gebündelte Lösungen („Pooling“) für mehrere Gebäude vorsieht. Damit könnten Eigentümer und Investoren Ladeinfrastruktur nach Darstellung des Verbands effizienter planen und betreiben. Offen sei nach Angaben des ZIA, ob solche Modelle auch Ladehubs in der Nähe von Immobilien einschließen dürfen.
Für Eigentümer und Verwalter verweist der Beitrag außerdem auf einen Leitfaden der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur („Einfach laden an Mehrparteienhäusern“), der den Weg zur Ladelösung im Mehrparteienhaus schrittweise beschreibt. Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass neben rechtlichen Neuerungen auch Technik und Planung relevant seien und ein technisches Grundverständnis für Planung, Ausschreibungen und Umsetzung erforderlich sei. In der Publikation werden unter anderem Bedarfsermittlung, Rechte und Zustimmungspflichten in Eigentümergemeinschaften, die Nutzung von Gemeinschaftseigentum sowie Abrechnungslösungen für geteilte Stellplätze behandelt; zudem werden dort rund 21 Millionen Mehrparteienhäuser und knapp neun Millionen Stellplätze abseits öffentlicher Straßen genannt.
Im Leitfaden werden als mögliche Vorteile einer Investition in Ladeinfrastruktur für Eigentümer genannt:
- Beitrag zur Wertsteigerung und Erweiterung künftiger Nutzungsmöglichkeiten.
- Steigerung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Immobilie.
- Zu Beginn groß denken, langfristig profitieren: Durch eine gemeinsame Investition mehrerer Eigentümer können Installationskosten geteilt werden, was langfristige Einsparungen ermöglicht.
- Jede installierte Ladestation ist ein kleiner, aber wichtiger Schritt in Richtung eines klimafreundlichen Energie- und Mobilitätssystems.
- Bei Neubauten oder umfassenden Sanierungen von Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen muss im Zuge der nationalen Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) ab Ende Mai 2026 ohnehin die Installation von Ladeinfrastruktur berücksichtigt werden.
- Durch eine fachgerechte Planung und die Grundinstallation einer intelligenten, ausbaufähigen Ladeinfrastruktur ist eine langfristige Nutzungsdauer der Investitionen von mehr als 20 Jahren gewährleistet, ohne dass die Gefahr besteht, dass die Ladeinfrastruktur durch technologischen Fortschritt veraltet.
Steuerliche Hinweise ergänzt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL): Wer eine vermietete (Wohn-)Immobilie mit Ladestationen ausstattet, kann die dafür angefallenen Kosten steuerlich geltend machen. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. Steuerrechtlich werden nachgerüstete E-Ladesäulen als eigenständige Wirtschaftsgüter betrachtet. Die Kosten müssen daher über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Die Finanzverwaltung setzt bei intelligenten Wandladestationen – Wallboxen oder Wall Connectoren – eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren an. Über diesen Zeitraum hinweg können Vermieter die Anschaffungs- und Installationskosten sowie die Genehmigung durch den Netzbetreiber komplett abschreiben.
Auch Steuerpflichtige, die bei privaten Immobilien mit Ladeinfrastruktur nachrüsten, können die Kosten steuerlich abschreiben. Für die Installationskosten und eine in Rechnung gestellte Anfahrtspauschale des Elektrofachbetriebs kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent der Gesamtsumme – maximal 1.200 Euro – geltend gemacht werden.
Als rechtlicher Rahmen werden das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) und das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) genannt.