Förderung für Umbau zu Wohnungen startet im Juli

Der Bund will ab Juli 2026 ein Förderprogramm für die Umnutzung von Gewerbeimmobilien und anderen Nichtwohngebäuden zu Wohnraum auflegen. Nach Angaben des Bundesbauministeriums steht dafür in diesem Jahr ein Volumen von 300 Millionen Euro zur Verfügung. Das Programm trägt den Titel „Gewerbe zu Wohnen“.

Gefördert werden sollen Eigentümer und andere Investoren, die in bislang nicht zu Wohnzwecken genutzten beheizten Gebäuden oder Gebäudeteilen neue Wohnungen schaffen. Pro neu entstehender Wohneinheit sind Zuschüsse von bis zu 30.000 Euro vorgesehen. Die Gesamtförderung je Unternehmen ist grundsätzlich auf 300.000 Euro begrenzt. Eine Mietobergrenze ist nach den vorliegenden Angaben nicht vorgesehen.

Voraussetzungen und Förderhöhe

Nach den bisher bekannten Bedingungen muss durch den Umbau mindestens eine neue Wohneinheit entstehen. Antragsberechtigt sind laut den Vorgaben alle Investoren. Dazu zählen natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Personengesellschaften. Auch Selbstnutzer können einen Antrag stellen.

Die Förderung ist an eine energetische Sanierung gekoppelt. Das Gebäude muss grundsätzlich mindestens den Standard „Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien“ erreichen. Für Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz gilt stattdessen der Standard „EH Denkmal EE“. Für besondere Fälle sind laut den Angaben auch Ausnahmen von der Klasse für erneuerbare Energien vorgesehen.

Welche Kosten gefördert werden können

Vorgesehen ist ein direkter Zuschuss in Höhe von bis zu 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch bezogen auf 100.000 Euro je neu geschaffener Wohneinheit. Daraus ergibt sich die maximale Zuschusshöhe von 30.000 Euro pro Wohnung. Ausgaben für die energetische Sanierung selbst zählen nach der Mitteilung nicht zu diesen förderfähigen Kosten.

Zu den förderfähigen Ausgaben können unter anderem die Anpassung der Baukonstruktion an die Wohnnutzung, Grundrissänderungen, der Innenausbau sowie die Umgestaltung von Außenanlagen einschließlich Entsiegelung gehören. Die Förderung kann nach den bisherigen Angaben mit anderen Programmen kombiniert werden, etwa mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude, sofern die Summe aller Fördermittel die förderfähigen Ausgaben nicht übersteigt.

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Antragstellung und rechtlicher Rahmen

Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Als Beginn gilt grundsätzlich bereits der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags, der der Ausführung des Projekts zuzurechnen ist. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor der Antragstellung erbracht werden, solange sie nicht selbst Gegenstand der Förderung sind.

Die Förderrichtlinie soll am 2. April 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Die Begrenzung auf 300.000 Euro pro Unternehmen steht laut Mitteilung im Zusammenhang mit der europarechtlichen De-minimis-Verordnung, auf deren Grundlage das Programm rechtlich ausgestaltet ist.

Hintergrund des Programms

Die Bundesregierung hatte dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen am 5. November 2025 einen Bericht vorgelegt, wonach die Leerstandsquote in den relevanten deutschen Büromärkten von rund zwei Prozent im Jahr 2019 auf 5,6 Prozent im Jahr 2024 gestiegen ist. Das entspricht laut den Angaben rund elf Millionen Quadratmetern. Für 2023 wurde eine Quote von 4,8 Prozent genannt.

Bauministerin Verena Hubertz erklärte, in vielen Städten stünden Gebäude leer, während zugleich Wohnungen fehlen. Laut Bundesbauministerium soll das Programm dazu beitragen, vorhandene Potenziale stärker zu nutzen. Auf eine Frage im Ausschuss, ob das Programm mit Mietobergrenzen verknüpft werde oder eine freie Vermietung möglich sei, antwortete die Regierung nach den vorliegenden Angaben, dass für die Einführung einer Mietobergrenze im Rahmen des Programms keine verfassungsrechtliche Kompetenz bestehe.