Fristlose Kündigung nach rassistischer Beleidigung

Das Amtsgericht Hannover hat entschieden, dass rassistische und menschenverachtende Beleidigungen eines Mieters gegenüber seinem Vermieter eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen können. Das Urteil vom 10. September 2025 (Az. 465 C 781/25) bestätigte die Wirksamkeit einer entsprechenden Kündigung.

Gericht bestätigt Wirksamkeit der Kündigung

In dem verhandelten Fall hatte der Vermieter das Mietverhältnis am 27. Dezember 2024 fristlos beendet. Anlass war ein Vorfall wenige Tage zuvor, am 22. Dezember 2024, bei dem der Mieter nach Überzeugung des Gerichts den Vermieter in rassistischer Weise beleidigt hatte. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Absatz 1 BGB erfüllt seien.

Nach dieser Vorschrift ist eine fristlose Kündigung zulässig, wenn dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Zeugenaussagen bestätigten den Vorfall

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass das Treffen zwischen den Parteien am 22. Dezember 2024 tatsächlich stattgefunden hat. Der Vermieter konnte laut Urteil glaubhaft darlegen, dass es dabei zu den beleidigenden Äußerungen gekommen ist. Mehrere Zeugen bestätigten die Darstellung des Klägers.

Die Zeugen hätten nach Angaben des Gerichts den Ablauf des Treffens sowie die Äußerungen detailliert geschildert. Ihre Aussagen seien glaubhaft, da sie auch Randgeschehen und persönliche Wahrnehmungen beschrieben hätten. Hinweise auf Parteilichkeit oder Belastungstendenzen sah das Gericht nicht.

Außerordentliche Kündigung nach § 543 BGB

Das Amtsgericht Hannover stellte klar, dass beleidigende und diskriminierende Äußerungen die Fortsetzung eines Mietverhältnisses unzumutbar machen können. Eine Abmahnung sei in solchen Fällen nicht erforderlich, wenn die Pflichtverletzung schwer wiegt.

Mit dem Urteil wurde die Kündigung des Vermieters bestätigt. Das Mietverhältnis galt damit als rechtswirksam beendet.