Der Entwurf zur Mietrechtsreform sieht eine Grenze für Indexmieten vor. Steigt der Verbraucherpreisindex innerhalb eines Jahres um mehr als drei Prozent, soll die Hälfte des darüber liegenden Anteils unberücksichtigt bleiben. Zugleich soll die Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungen verdoppelt werden.
Beide Punkte gehören zu dem Gesetzentwurf, über den der Bundestag am 9. Juli 2026 in erster Lesung beraten hat.
Wie eine Indexmiete funktioniert
Bei einer Indexmiete wird die Miete an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex gekoppelt. Steigen die Preise, steigt auch die Miete, ohne dass der Vermieter eine gesonderte Begründung mit Vergleichswohnungen oder einem Mietspiegel vorlegen muss.
In Zeiten stabiler Preise fällt das kaum auf. In Phasen hoher Inflation wirkt die Kopplung dagegen unmittelbar auf die Wohnkosten, und zwar unabhängig davon, wie sich die ortsübliche Vergleichsmiete entwickelt.
Was die geplante Deckelung bewirken würde
Nach dem Entwurf bliebe bei einem Anstieg des Verbraucherpreisindex von mehr als drei Prozent die Hälfte des darüber hinausgehenden Anteils außer Betracht. Bei einem Anstieg von fünf Prozent würde die Miete demnach nicht um fünf Prozent, sondern um vier Prozent angehoben werden können.
Die Regelung greift damit erst oberhalb einer Schwelle. Bei moderaten Preissteigerungen bliebe die Indexmiete unverändert an den Index gekoppelt.
Höhere Grenze bei Modernisierungen
Das vereinfachte Verfahren für Mieterhöhungen nach Modernisierungen ist in Paragraf 559c des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Es erlaubt es Vermietern, die Kosten pauschal umzulegen, ohne jede Position im Einzelnen abzurechnen.
Die Wertgrenze für dieses Verfahren soll von bisher 10.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben werden. Damit fielen mehr Maßnahmen unter die vereinfachte Abrechnung.
Bedeutung für Mieter und Vermieter
Für Mieter mit Indexmietvertrag wäre die Deckelung eine Entlastung in Phasen hoher Inflation. Für Vermieter bedeutet die höhere Wertgrenze weniger Aufwand bei der Umlage von Modernisierungskosten.
Wer eine Mieterhöhung erhält, sollte zunächst prüfen, auf welcher Grundlage sie erfolgt. Bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist der Mietspiegel das maßgebliche Begründungsmittel; bei einer Indexmiete kommt es dagegen auf den Verbraucherpreisindex an.
Stand des Verfahrens
Die genannten Regelungen sind Teil eines Gesetzentwurfs und noch nicht in Kraft. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich. Ein Termin für das Inkrafttreten wurde bislang nicht genannt.