Die staatliche Förderbank KfW plant nach Angaben auf ihrer Webseite, das Zuschussprogramm für Maßnahmen zur Barrierereduzierung an Wohngebäuden voraussichtlich ab Frühjahr 2026 wieder zu öffnen. Demnach sollen Zuschüsse für entsprechende Umbauten erneut beantragt werden können. Als Förderbedingungen und Konditionen nennt die KfW auf ihrer Webseite (Stand: 20.02.2026) unveränderte Vorgaben gegenüber dem früheren Zuschussprogramm.
Hintergrund ist die erneute Bereitstellung von Haushaltsmitteln. Im Bundeshaushalt 2025 waren nach dem vorliegenden Text keine Mittel für die Barrierereduzierung vorgesehen. Im Etat 2026, der den Bundesrat am 19.12.2025 passiert hat, sind laut Quelle 50 Millionen Euro für die Förderung barrierefreier Umbauten eingeplant. Die Regierungsfraktionen bezeichnen dies als Wiedereinführung des Programms.
KfW-Zuschüsse nach Auslaufen des früheren Programms
Die KfW hatte private Bauherren seit 2009 über das Programm „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“ (455-B) unterstützt. Laut Quelle wurden dabei für Einzelmaßnahmen bis zu 12,5 Prozent der Kosten erstattet. Das Programm lief Ende 2024 aus.
Für Eigentümer von Wohngebäuden bedeutet die angekündigte Neuauflage nach KfW-Angaben, dass Zuschüsse für Maßnahmen zur Barrierereduzierung erneut beantragt werden können. Als Beispiele für typische Umbauten nennt die Quelle unter anderem das Entfernen von Türschwellen.
Rechtliche Unterschiede in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
Bei Umbauten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gelten nach Angaben des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum (WiE) andere rechtliche Anforderungen als bei Einfamilienhäusern. Die Quelle nennt als Beispiele Maßnahmen wie das Entfernen von Türschwellen oder den Einbau einer bodengleichen Dusche. WiE weist darauf hin, dass Wohnungseigentümer dabei prüfen müssen, ob nur das Sondereigentum oder auch Gemeinschaftseigentum betroffen ist.
Betrifft eine Maßnahme ausschließlich das Sondereigentum, kann der Wohnungseigentümer sie laut Quelle grundsätzlich ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer umsetzen. Voraussetzung ist nach § 13 Abs. 2 WEG, dass keinem anderen Eigentümer ein „über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil“ entsteht.
Zustimmungspflicht bei Eingriffen ins Gemeinschaftseigentum
Eine Zustimmung der Miteigentümer ist erforderlich, wenn für das Vorhaben in Gemeinschaftseigentum eingegriffen werden muss. Die Quelle nennt hierfür mehrere Fälle, etwa wenn eine zu verbreiternde Badezimmertür in einer tragenden Wand liegt, wenn neue elektrische Leitungen, Wasser- oder Heizungsrohre im Gemeinschaftseigentum verlegt oder verändert werden oder wenn eine Wand versetzt werden muss.
In solchen Fällen müssen Wohnungseigentümer zunächst einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen. Über diesen Antrag wird abgestimmt. WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller empfiehlt laut Quelle, den Antrag frühzeitig und gründlich vorzubereiten und nach Möglichkeit konkrete Ausführungspläne sowie Angebote von Handwerksunternehmen vorzulegen.
Rechtsanspruch auf barrierebezogene bauliche Veränderungen
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz hat jeder Eigentümer einen Rechtsanspruch auf „angemessene bauliche Veränderungen“ am Gemeinschaftseigentum, wenn diese der Barrierefreiheit dienen. Die Quelle ordnet diese Vorhaben als privilegierte Maßnahmen ein. Die WEG muss einzelnen Eigentümern solche Maßnahmen gestatten, soweit sie angemessen sind.
Gleichzeitig kann die WEG nach der Quelle bei der Ausführung Vorgaben und Auflagen machen. Das betrifft insbesondere die konkrete Umsetzung. Damit bleibt der Anspruch auf die Maßnahme bestehen, während Ausführungsdetails innerhalb der Gemeinschaft geregelt werden können.
BGH-Entscheidung und Maßstab der Angemessenheit
Die Quelle verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2024. Danach sind privilegierte bauliche Veränderungen zur Barrierereduzierung im Grundsatz als angemessen anzusehen. Als unangemessen komme demnach nur noch der „atypische Sonderfall“ in Betracht.
Weiter heißt es in der Quelle, dass Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums sowie optische Veränderungen der Anlage in der Regel als angemessen gelten. Diese Einordnung betrifft den Maßstab für die Beurteilung entsprechender Umbauten in Wohnungseigentümergemeinschaften.
Kostenverteilung bei Maßnahmen zur Barrierereduzierung
Die Kosten für Maßnahmen zur Barrierereduzierung sowie deren Erhaltung trägt nach den Angaben in der Quelle grundsätzlich der antragstellende Wohnungseigentümer allein. Nur dieser Eigentümer darf die bauliche Veränderung nutzen, soweit eine Nutzungsbeschränkung bei der konkreten Maßnahme überhaupt möglich ist.
Daneben weist WiE laut Quelle darauf hin, dass einzelne Wohnungseigentümer für bestimmte Vorhaben auch einen „normalen“ Beschlussantrag mit dem Ziel eines gemeinschaftlichen Vorgehens einbringen können. In diesem Fall müssen diejenigen Eigentümer, die für die Maßnahme stimmen, die Kosten mittragen.
Mehrheiten und Verteilung auf alle Eigentümer
Kommt ein Beschluss zur baulichen Veränderung mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Stimmen zustande und repräsentiert diese Mehrheit zugleich mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, spricht die Quelle von einer doppelt qualifizierten Mehrheit. In diesem Fall werden die Kosten und Folgekosten auf alle Eigentümer verteilt.
WiE-Vorständin Möller rät in der Quelle dazu, Anträge zügig vorzubereiten und Förderanträge rechtzeitig zu planen. Zur Begründung verweist sie darauf, dass Fördermittel in der Vergangenheit wiederholt schnell oder vorzeitig ausgeschöpft gewesen seien.
Hohe Nachfrage nach KfW-Zuschüssen in den Vorjahren
Die Quelle beschreibt eine hohe Nachfrage nach Zuschüssen zur Barrierereduzierung in den vergangenen Jahren. Im Jahr 2021 waren demnach 75 Millionen Euro, die im Januar bereitgestellt worden waren, nach knapp sechs Monaten aufgebraucht. 2022 war der Fördertopf laut Quelle bereits nach sechs Wochen leer.
Mitte August 2022 teilte die KfW nach den Angaben in der Quelle mit, dass die am 29.06.2022 bereitgestellten Fördermittel aufgrund der hohen Nachfrage erschöpft seien und keine Anträge mehr gestellt werden sollten. Die Zuschüsse seien ursprünglich für das gesamte Jahr vorgesehen gewesen.
Haushaltsstopps und Aufstockung vor Programmende
Für das Jahr 2023 stellte der Bund nach dem Text noch einmal 75 Millionen Euro zur Verfügung. Die KfW stoppte das Programm jedoch am 22.11.2023 wegen einer Haushaltssperre und in Abstimmung mit dem Bundesbauministerium vorläufig.
Im Jahr 2024 wurde der Fördertopf laut Quelle auf 150 Millionen Euro erhöht. Das Programm lief anschließend Ende 2024 aus.
Kreditprogramm als Alternative zum Zuschuss
Als Alternative zum gestoppten Zuschussprogramm 455-B nennt die Quelle das KfW-Programm „Altersgerecht Umbauen – Kredit“ (159). Dort werden zinsverbilligte Kredite für entsprechende Maßnahmen bereitgestellt.
Dieser Kredit wird laut Quelle nicht direkt bei der KfW beantragt, sondern über eine Bank. Die förderfähigen Kosten betragen demnach bis zu 50.000 Euro pro Wohneinheit für Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit.