Seit Mai gelten bundesweit strengere Vorgaben für die Befüllung der Biotonnen. Die Bioabfallverordnung begrenzt den Anteil an Fremdstoffen wie Kunststoff oder Metall. Entsorger kontrollieren den Inhalt der Tonnen seitdem häufiger und können Abfallbehälter stehen lassen oder zusätzliche Gebühren erheben, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden. Nach Angaben aus der Wohnungswirtschaft werden die Kosten in solchen Fällen überwiegend den Mietern zugerechnet.
Nach der Betriebskostenverordnung gehören Abfallgebühren zu den umlagefähigen Nebenkosten. Erfasst sind sowohl die Entsorgung als auch die Miete und Reinigung der Müllbehälter. In vielen Häusern wird die Verteilung der Kosten nach Wohnfläche berechnet. Möglich sind aber auch andere Modelle, etwa die Erfassung über Transponder-Chips oder die Verteilung nach Haushaltsgröße. Ein Anspruch der Mieter auf ein bestimmtes Verfahren besteht laut Luisa Peitz von Haus & Grund Deutschland nicht. Themen wie die Struktur der Nebenkostenabrechnung spielen dabei eine Rolle.
Kontrollkosten gelten als Teil der Entsorgung
Kosten, die im Zusammenhang mit der Kontrolle des Mülls entstehen, etwa durch einen Hausmeister oder durch externe Dienstleister, können Vermieter nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, VIII ZR 117/21) ebenfalls umlegen. Der Begriff „Müllentsorgung“ umfasst dem Urteil zufolge auch Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Trennung dienen.
Kontrollen erfolgen laut Branche sowohl stichprobenartig durch Müllwerker als auch über Sensoren an Sammelfahrzeugen oder innerhalb der Entsorgungsbetriebe. Wird zu viel Fremdmaterial festgestellt, wird der Inhalt als Restmüll entsorgt. Dabei entstehen Mehrkosten, die auf alle Mieter verteilt werden können. Peitz zufolge gilt dies vor allem bei wiederkehrenden Zusatzaufwendungen. Entwicklungen bei regionalen Abfallgebühren können ebenfalls zusätzlichen Einfluss auf die Gesamtkosten haben.
Wirtschaftlichkeitsgebot für Vermieter bleibt bestehen
Vermieter müssen laut Rechtsprechung darauf achten, dass das Müllmanagement wirtschaftlich organisiert ist (BGH, VIII ZR 230/21). Dazu gehört, dass die Anzahl der Tonnen ausreichend ist, um regelmäßige Überfüllungen und teure Sonderabholungen zu vermeiden. Gleichzeitig soll ein überdimensioniertes Tonnenvolumen vermieden werden.
Kommt es dennoch dauerhaft zu überfüllten Behältern, kann dies laut Mietrecht einen Mangel darstellen. In solchen Fällen ist eine Mietminderung möglich. Die Rechtsexpertin Peitz verweist darauf, dass die Minderungsquote jedoch gering ausfällt und sich im Bereich der erlaubten Fremdstoffgrenze bewegt, die üblicherweise bei rund drei Prozent liegt. Auch Fragen rund um Mieterhöhungen stehen im Zusammenhang mit Kostenentwicklungen im Mietverhältnis.