Mieter dürfen defekte Toilette selbst reparieren

Eine nicht funktionierende Toilette in einer Mietwohnung muss sofort instand gesetzt werden. Bleibt der Vermieter untätig, können Mieter die Reparatur eigenständig beauftragen. Das bestätigte das Amtsgericht Bernau bei Berlin in einem Beschluss (Az. 10 C 513/24), auf den das Fachmagazin „Das Grundeigentum“ verweist.

Fall aus Bernau bei Berlin

In dem Verfahren hatte eine Mieterin ihrer Vermieterin den Defekt schriftlich angezeigt. Das Schreiben erreichte die Vermieterin jedoch nicht, da sie inzwischen umgezogen war und die im Mietvertrag angegebene Adresse nicht mehr nutzte. Daraufhin organisierte die Mieterin die Reparatur auf eigene Rechnung.

Die Vermieterin forderte anschließend, dass die Mieterin die Kosten selbst trägt. Die Mieterin klagte dagegen vor Gericht.

Entscheidung des Amtsgerichts

Das Gericht entschied zugunsten der Mieterin. Begründet wurde dies damit, dass es für die Mieterin nicht zumutbar sei, so lange abzuwarten, bis ein Verzug der Vermieterin im rechtlichen Sinne vorliegt. Auch wenn die Vermieterin die Mängelanzeige nicht erreicht habe, sei die Mieterin berechtigt gewesen, die Reparatur zu veranlassen, um die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung sicherzustellen.

Damit stellte das Gericht klar, dass bei einem zentralen Ausstattungsgegenstand wie einer Toilette auch ohne formalen Verzug des Vermieters ein sofortiges Handeln des Mieters gerechtfertigt sein kann.