Der Bundesrat hat am 11. Juli 2025 der Verlängerung der Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 zugestimmt.
Die Regelung besagt, dass die Miete bei Neu- oder Wiedervermietung höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf – ausschließlich in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Zuständig für die Ausweisung dieser Gebiete sind die Landesregierungen. Eine Übersicht zur ortsüblichen Vergleichsmiete sowie den regionalen Mietspiegeln bietet mietspiegeltabelle.de.
Zeitliche Begrenzung gestrichen
Seit der Einführung 2015 galt eine Obergrenze von fünf Jahren für die Ausweisung eines angespannten Wohnungsmarkts. Diese Befristung entfällt mit der neuen Gesetzeslage.
Ohne die Verlängerung wäre die Mietpreisbremse zum 31. Dezember 2025 ausgelaufen. Weitere Details zur Gesetzesanpassung finden sich auf der Seite zur Mietpreisbremse-Reform.
Begründung: Marktsituation in Ballungsräumen
Der Bundestag verweist auf die angespannte Lage in städtischen Gebieten. In der Konsequenz könnten steigende Energiekosten und allgemeine Preislasten Mieter mit geringem oder mittlerem Einkommen – darunter Familien – zwingen, ihre Wohnlagen zu verlassen.
Kurzfristiges Inkrafttreten
Da der Vermittlungsausschuss nicht angerufen wurde, kann das Gesetz unverzüglich ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Ein Beispiel für die Anwendung der Mietpreisbremse auf lokaler Ebene ist etwa der Mietspiegel für Bad Salzuflen, wie ihn mietspiegeltabelle.de dokumentiert.