Mietpreisbremse in Baden-Württemberg wird verlängert

Die Landesregierung von Baden-Württemberg will die Mietpreisbremse über 2025 hinaus um vier weitere Jahre verlängern und auf mehr Kommunen ausweiten. Nach einem Entwurf des Landesbauministeriums sollen statt bisher 89 künftig 130 Städte und Gemeinden erfasst werden. Zugleich sinkt der abgedeckte Bevölkerungsanteil von 36 auf 33 Prozent.

Aus dem Geltungsbereich herausfallen sollen unter anderem Mannheim und Konstanz. Neu hinzukommen sollen mehrere Kommunen, während 46 im Status bleiben und 43 ausscheiden.

Ausweitung und Beispiele

Vorgesehen ist die Anwendung der Mietpreisbremse künftig unter anderem in Ostfildern (Kreis Esslingen), Böblingen, Göppingen und Metzingen (Kreis Reutlingen).
Ausgenommen sein sollen – neben Mannheim und Konstanz – etwa Bietigheim-Bissingen (Kreis Ludwigsburg), Leinfelden-Echterdingen (Kreis Esslingen), Neckarsulm (Kreis Heilbronn), Kehl (Ortenaukreis) und Waiblingen (Rems-Murr-Kreis).

In der Gesamtbilanz nennt der Entwurf folgende Veränderungen: 43 Kommunen scheiden aus, 46 bleiben, 84 kommen neu hinzu.

Verfahren und Zeitplan

Das Landeskabinett hat den Verordnungsentwurf zur Anhörung freigegeben. Das Ministerium kündigt eine Anhörung der betroffenen Verbände und Organisationen an sowie eine Expertenanhörung mit Bürgermeistern und Gutachtern.

Nach Auswertung der Stellungnahmen ist eine endgültige Beschlussfassung durch das Kabinett vorgesehen. Ziel ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2026.

Regelungsinhalt

Die Mietpreisbremse begrenzt in angespannten Wohnungsmärkten die Miete bei Abschluss eines neuen Mietvertrags grundsätzlich auf höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Diese Vergleichsmiete ist unter anderem im Mietspiegel erfasst.

Die Regelung gilt seit 2015, läuft derzeit bis Ende 2025 und soll verlängert werden. Über die Anwendung in bestimmten Gebieten entscheidet die jeweilige Landesregierung und muss diese begründen.

Grundlage in Baden-Württemberg ist neben bundesrechtlichen Vorgaben ein Gutachten eines Hamburger Büros, das Daten für alle 1.101 Städte und Gemeinden des Landes ausgewertet hat. Berücksichtigt wird ein Kriterienkatalog, darunter Angebot an Wohnungen, Nachfrage und Mieten im Verhältnis zum Einkommen.

Ausnahmen und Umgehungen

Die Mietpreisbremse greift nicht bei neu gebauten Wohnungen, die nach Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, sowie bei Wohnungen, die nach umfassender Modernisierung erstmals wieder vermietet werden. Der Eigentümerverband Haus & Grund hält die Mietpreisbremse unter anderem deshalb für wirkungslos.

Möglich ist auch eine Umgehung über möblierte Wohnungen zum vorübergehenden Gebrauch. Für solche befristeten Mietverhältnisse gelten Mieterschutzrechte, darunter Kündigungsfristen und die Mietpreisbremse, nicht. Mieterschützer beobachten in diesem Zusammenhang Kettenmietverträge, bei denen Befristungen wiederholt verlängert werden.