In mehreren Regionen Deutschlands bleibt es in den kommenden Tagen winterlich. Kälte, Schnee und Eis führen dazu, dass Gehwege und Eingangsbereiche glatt werden. Für diese Bereiche besteht eine Räum- und Streupflicht, die in der Regel Eigentümer trifft und in vielen Fällen auch an Mieter übertragen werden kann.
Nach Angaben des Immobilienverbands Deutschland (IVD) liegt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich bei den Eigentümern eines Grundstücks. Sie müssen dafür sorgen, dass Zugänge sowie angrenzende Gehwege frei von Schnee und Eis gehalten werden. Im Kontext von Mietverhältnissen spielt dabei auch eine Rolle, wie Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt sind, beispielsweise bei der Vereinbarung, welche Aufgaben Mieter übernehmen müssen.
Zeitliche Vorgaben für Räum- und Streuarbeiten
Der IVD verweist auf feste Zeitfenster, in denen Räumarbeiten gewährleistet sein müssen. Werktags gilt die Pflicht zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr. Bei Bedarf muss mehrfach am Tag nachgeräumt oder nachgestreut werden. Kommt es zu Glatteisbildung, müssen die verantwortlichen Personen unverzüglich tätig werden. Sobald das ausgelegte Streugut seine Wirkung verliert, muss eine erneute Behandlung erfolgen. In vielen Kommunen ist Streusalz nicht erlaubt; stattdessen sind Sand, Asche, Splitt oder Granulat zulässig.
Diese zeitlichen und materiellen Vorgaben gehören zur Verkehrssicherungspflicht, die im Rahmen allgemeiner mietvertraglicher Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter berücksichtigt werden kann. Solche Vereinbarungen können Bestandteil des Vertrags über Nutzung und Instandhaltung von Wegen und Zugängen sein.
Breite der freizuhaltenden Wege
Laut Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen, reicht es bei Gehwegen oft aus, eine Breite zwischen 80 Zentimetern und 1,50 Metern freizuhalten. Der Zugang zur Haustür oder Garage muss demnach nur auf etwa 50 Zentimetern begehbar sein.
Eigentümer können die Pflicht auch an Mieter übertragen. Dies muss vertraglich geregelt sein und aus dem Mietvertrag eindeutig hervorgehen. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt die Verantwortung beim Eigentümer.
Mögliche Folgen bei Vernachlässigung der Pflicht
Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, kann bei Stürzen haftbar gemacht werden. In solchen Fällen kann eine private Haftpflichtversicherung mögliche Schadenersatzforderungen regulieren oder unberechtigte Forderungen abwehren.