Smarte Rauchwarnmelder mit Raum- und Klimamonitoring können in Mietwohnungen datenschutzrechtliche Vorgaben auslösen. Darauf weisen Tätigkeitsberichte der Datenschutzbehörden aus Bayern und Bremen hin.
In Deutschland besteht eine Pflicht zur Ausstattung von Immobilien mit Rauchmeldern. Die Einzelheiten sind in den Landesbauordnungen geregelt. Bei vermieteten Wohnungen liegt die Verantwortung für den Einbau in den vorgeschriebenen Bereichen sowie für die regelmäßige Wartung beim Vermieter.
Zusatzfunktionen gehen über Brandmeldung hinaus
Neuere Rauchwarnmelder können nicht nur Rauch erkennen und einen Alarm auslösen. Einige Geräte verfügen zusätzlich über Funktionen zur Raum- und Klimaüberwachung. Dabei können etwa Daten zum Raumklima erfasst, lokal gespeichert und je nach Gerät über eine App in aufbereiteter Form angezeigt werden.
Laut den in der Quelle genannten Datenschutzbehörden können solche Zusatzfunktionen dazu dienen, Hinweise auf Lüftungsverhalten, Feuchtigkeit oder Heizverhalten zu liefern. Als mögliche Zwecke werden unter anderem die Vermeidung von Schäden durch Schimmelbildung, der Schutz vor gesundheitlichen Folgen durch falsches Lüften sowie eine Senkung von Heizkosten und CO2-Ausstoß genannt.
Behörden sehen personenbezogene Daten betroffen
Der Bayerische Landesdatenschutzbeauftragte berichtet, dass seine Behörde im vergangenen Jahr mehrere Anfragen zu Rauchwarnmeldern mit Funktionen für Raum- und Klimamonitoring erhalten habe. Aus Sicht der Behörde ist diese Datenerhebung datenschutzrechtlich relevant.
Begründet wird dies damit, dass aus den erhobenen Daten Rückschlüsse auf das Verhalten der Bewohner möglich sind. So könne ein Anstieg der Luftfeuchtigkeit Hinweise darauf geben, ob in der Wohnung gekocht, geduscht oder gebadet wird oder ob sich mehr Personen als üblich in den Räumen aufhalten.
Einwilligung als Voraussetzung
Nach Auffassung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht braucht die Verarbeitung und Speicherung solcher Monitoringdaten eine geeignete Rechtsgrundlage. Diese könne bei Mietwohnungen nur in einer Einwilligung der betroffenen Mieter bestehen.
Eine Verarbeitung auf Grundlage eines berechtigten Interesses komme nach Einschätzung der Behörde nicht in Betracht, wenn die Wohnung als Kernbereich der privaten Lebensführung betroffen ist. Dieser Bereich genießt grundrechtlich besonderen Schutz.
Vermieter müssen vor Inbetriebnahme handeln
Vermieter müssen demnach vor der Inbetriebnahme eines Rauchmelders mit Raum- und Klimamonitoring eine Einwilligung der Mieter einholen. Diese Einwilligung muss laut Quelle freiwillig und informiert erfolgen.
Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, muss die smarte Zusatzfunktion deaktiviert werden, bevor das Gerät eingebaut wird. Der reine Rauchwarnmelderbetrieb zur Brandmeldung ist davon zu unterscheiden.
Keine Kopplung an den Mietvertrag
Die Einwilligung darf nach den Angaben der Behörde nicht zur Bedingung für den Abschluss eines Mietvertrags gemacht werden. Auch der Fortbestand eines Mietverhältnisses darf nicht davon abhängig sein, dass Mieter der Nutzung der Monitoringfunktionen zustimmen.
Diese Vorgaben gelten laut Quelle auch bei einem Mieterwechsel. Zieht ein neuer Mieter ein, muss die Einwilligung erneut geprüft beziehungsweise eingeholt werden, wenn die Zusatzfunktionen genutzt werden sollen.
Bremen prüfte Einbau bei Wohnungsunternehmen
Auch der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Bremen befasste sich im Berichtsjahr 2025 mit smarten Rauchmeldern. Anlass war der Einbau solcher Geräte durch ein deutschlandweit tätiges großes Wohnungsunternehmen.
Nach Angaben der Quelle führten die Geräte zu zahlreichen Beschwerden und Beratungsanfragen bei der Bremer Datenschutzbehörde. Die Rauchmelder verfügten ebenfalls über zusätzliche Funktionen für Raum- und Klimamonitoring.
Weitere Punkte bei Information und Technik
Die Bremer Datenschutzbehörde verwies darauf, dass selbst bei einer vorgesehenen freiwilligen Einwilligung weitere datenschutzrechtliche Fragen bestehen können. Genannt wurden insbesondere Informationen, die für eine informierte Einwilligung notwendig sind, aber nur schwer zugänglich seien.
Zudem nannte die Behörde technische und organisatorische Punkte. Dazu zählen laut Quelle unter anderem mögliche unbeabsichtigte Aktivierungen von Sendefunktionen, eine umfangreiche Datenerhebung im Abstand von zwei Minuten, unklare Datenflüsse, der Einsatz internationaler Dienstleister sowie eine Speicherung von Daten bis zu drei Jahre.
Rauchmelderpflicht bleibt unberührt
Die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern bleibt von den datenschutzrechtlichen Anforderungen an Zusatzfunktionen unberührt. Vermieter müssen weiterhin die Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung zur Ausstattung und Wartung erfüllen.
Die Datenschutzfragen betreffen vor allem die zusätzlichen Raum- und Klimamonitoring-Funktionen. Entscheidend ist nach den dargestellten Behördenpositionen, ob über die reine Brandmeldung hinaus Daten erhoben und verarbeitet werden, aus denen Rückschlüsse auf das Verhalten der Bewohner möglich sind.