Solarförderung: Reform erreicht nächste Stufe

Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche treibt die geplante Reform der Solarförderung voran. Nach Angaben aus Ministeriumskreisen sind das Netzpaket und die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 20. März 2026 in die Frühkoordinierung innerhalb der Bundesregierung gegangen. Damit hat das Vorhaben eine weitere Verfahrensstufe erreicht.

Im Mittelpunkt steht der Plan, die Förderung neuer kleiner Solaranlagen einzustellen. Ob der aktuelle Gesetzentwurf inhaltlich von den bereits im Februar bekannt gewordenen Plänen abweicht, ist bislang nicht offiziell bestätigt.

Geplante Änderungen bei kleinen Photovoltaikanlagen

In der der Deutschen Presse-Agentur vorliegenden EEG-Novelle heißt es, kleine Photovoltaikanlagen seien vielfach schon heute wegen hoher Eigenverbrauchsanteile wirtschaftlich. Als Beispiele werden die Nutzung für Wärmepumpen und Wallboxen genannt. Weiter heißt es, für Eigentümer von Eigenheimen könne sich die Investition in eine PV-Anlage innerhalb weniger Jahre rechnen. Deshalb bedürfe es in diesen Fällen keiner Förderung aus Steuermitteln.

Nach Darstellung im Entwurf soll der Wegfall der Förderung die Kosten senken und zugleich die Eigenverantwortung stärken. Kritik kommt unter anderem vom Bundesverband Solarwirtschaft. Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig erklärte, die Pläne könnten die Energiewende in großen Teilen Deutschlands zum Erliegen bringen. Stattdessen sollten aus seiner Sicht der Ausbau der Stromnetze und der Speicher beschleunigt werden. Auch aus der SPD gibt es Kritik.

Streitpunkt um Netzgebiete

Laut „Table Briefings“ bleibt in den Planungen eine besonders umstrittene Grenze bestehen. Netzgebiete sollen demnach dann als kapazitätslimitiert gelten, wenn dort zuvor mehr als drei Prozent des Stroms nicht eingespeist werden konnten. Eine Sprecherin oder ein Sprecher des Ministeriums bezeichnete diesen Wert dem Bericht zufolge als sinnvolle und sachgerechte Abgrenzung.

Für solche Gebiete ist vorgesehen, dass neue Anlagen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien künftig keine Vergütung mehr für abgeregelten Strom erhalten. Damit würde sich die Vergütungssystematik in Regionen mit Netzengpässen ändern.

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Was seit dem EEG 2023 gilt

Das EEG 2023 ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Ziel war es, den Ausbau der Solarenergie zu beschleunigen und bis 2030 einen Anteil von 80 Prozent Strom aus erneuerbaren Quellen zu erreichen. Wer Solarstrom auf dem eigenen Dach erzeugt und in das Netz einspeist, erhält bislang für 20 Jahre einen festen Betrag pro Kilowattstunde.

Einzelne Regelungen galten bereits ab dem 29. Juli 2022. So wurde die EEG-Umlage für Stromkunden im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 zunächst auf null gesenkt und im Januar 2023 vollständig abgeschafft.

Zentrale Regelungen der bisherigen Novelle

Bereits im zweiten Halbjahr 2022 traten höhere Einspeisetarife für neue PV-Anlagen in Kraft. Andere Änderungen, darunter die Abschaffung der 70-Prozent-Kappungsregelung für Photovoltaikanlagen bis 25 Kilowatt, gelten seit dem 1. Januar 2023. Für Anlagen, die Strom teilweise einspeisen und teilweise selbst verbrauchen, ist eine geringere Förderung vorgesehen, da der Eigenverbrauch wirtschaftliche Vorteile bietet. Voll- und Teileinspeisung können kombiniert werden, wenn die Stromerzeugung über verschiedene Zähler erfasst und dem Netzbetreiber mitgeteilt wird.

Zudem wurde die Degression zunächst bis Anfang 2024 ausgesetzt und anschließend auf eine halbjährliche Degression umgestellt. Bei kleinen Anlagen bis 30 Kilowatt installierter Leistung muss der Netzbetreiber beim Anschluss nur noch in Ausnahmefällen anwesend sein. Dadurch sollte die Inbetriebnahme beschleunigt werden. Für Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften entfiel seit 2023 die Pflicht zur Teilnahme an Ausschreibungen, um eine Vergütung zu erhalten. Dabei gelten jedoch EU-rechtliche Größenbegrenzungen von bis zu 18 Megawatt bei Windprojekten und bis zu sechs Megawatt bei Solarprojekten.

Mieterstrom und Quartiersansatz

Mit dem EEG 2023 sollten sich die Stromkapazitäten aus Photovoltaikanlagen bis 2030 nahezu verdoppeln. Betreiber von Solaranlagen auf Dächern von Wohngebäuden sollten stärker gefördert werden, auch wenn der erzeugte Strom nicht nur im jeweiligen Gebäude, sondern im Wohnquartier verbraucht wird. Dieser sogenannte Quartiersansatz wurde in das Regelwerk aufgenommen.

Außerdem werden Solaranlagen, die nicht am selben Anschlusspunkt betrieben werden, bei der Vergütung als Mieterstromanlagen nicht mehr zusammengefasst. Damit wurden die Regeln für Mieterstrommodelle angepasst.

Gesetzgebungsverfahren seit 2022

Der Regierungsentwurf zum EEG 2023 war Teil des sogenannten Osterpakets, das das Bundeskabinett am 6. April 2022 beschlossen hatte. Dabei handelte es sich um eine umfassende Überarbeitung mehrerer energiepolitischer Gesetze.

Am 20. Mai 2022 forderten die Länder im Bundesrat Nachbesserungen am Entwurf. Am 8. Juli 2022 billigte der Bundesrat schließlich das zuvor am 7. Juli 2022 vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung beschlossene Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 28. Juli 2022. Damit konnte das EEG 2023 in Kraft treten.

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