Private Vermietungen über Plattformen wie Airbnb oder Wimdu können steuerliche Pflichten auslösen. Wer dabei bestimmte Einnahmengrenzen überschreitet, muss diese in der Steuererklärung angeben. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.
Bagatellgrenze liegt bei 520 Euro jährlich
Einnahmen aus gelegentlicher Untervermietung bleiben steuerfrei, solange sie unter 520 Euro im Jahr liegen. In solchen Fällen ist keine Angabe in der Steuererklärung erforderlich. Allerdings empfiehlt es sich laut BVL, die Einnahmen dennoch zu dokumentieren. Sobald die Einnahmen diese Grenze überschreiten, müssen sie in der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden.
Bei einer dauerhaften Vermietung – also wenn Wohnraum nicht nur zeitweise, sondern regelmäßig zur Verfügung gestellt wird – greift eine niedrigere Grenze: Bereits ab 410 Euro jährlichem Überschuss (Einnahmen abzüglich Ausgaben) ist eine steuerliche Angabe erforderlich.
Steuerpflicht bei Überschusserzielung
Ob eine tatsächliche Steuerpflicht entsteht, hängt von der sogenannten Einkünfteerzielungsabsicht ab. Diese wird bei dauerhafter Vermietung in der Regel angenommen. Maßgeblich ist dabei, ob die Einnahmen langfristig höher sind als die anfallenden Kosten – etwa für Miete, Nebenkosten oder Instandhaltung.
Bei der Vermietung ganzer Wohnungen ist die Berechnung der Überschüsse vergleichsweise einfach. Bei der Untervermietung einzelner Zimmer innerhalb einer selbst bewohnten Wohnung müssen die Gesamtkosten anteilig nach der Fläche aufgeschlüsselt werden.
Kostenaufteilung bei Zimmervermietung
Beispielsweise können bei einem Zimmer, das 20 Prozent der Wohnfläche ausmacht, auch nur 20 Prozent der laufenden Kosten steuerlich angesetzt werden. Wird das Bad gemeinschaftlich genutzt, kann dessen Fläche anteilig auf die Anzahl der Personen aufgeteilt und zusätzlich berücksichtigt werden.
Ein Beispiel: Beträgt der Flächenanteil des Badezimmers 20 Prozent und wird es von fünf Personen genutzt (darunter ein zahlender Gast), ergibt sich ein weiterer Kostenanteil von vier Prozent. Insgesamt würden in diesem Fall 24 Prozent der Gesamtwohnungskosten in die steuerliche Betrachtung einfließen.
Pflichten für Plattformbetreiber und mögliche Kontrollmaßnahmen
Wer steuerlich relevante Einkünfte aus Vermietungen nicht angibt, riskiert laut BVL den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Finanzbehörden prüfen zunehmend Informationen, die über die Vermietungsplattformen zur Verfügung stehen. Diese sind verpflichtet, Nutzerdaten weiterzugeben, wenn bestimmte Schwellenwerte erreicht werden – konkret bei mindestens 30 Vermietungsvorgängen oder Einnahmen von 2.000 Euro pro Jahr über eine Plattform.
In solchen Fällen kann es zu gezielten Abfragen durch die Finanzverwaltung kommen, um potenziell steuerpflichtige Einkünfte aufzudecken. Der BVL rät daher zur genauen Prüfung und rechtzeitigen Angabe in der Steuererklärung.
Weitere Informationen
Für detaillierte Informationen zu ortsüblichen Vergleichsmieten und Mietspiegeln in verschiedenen Regionen Deutschlands kann die Webseite mietspiegeltabelle.de konsultiert werden. Dort finden sich beispielsweise Mietspiegel für Städte sowie Mietspiegel für Bundesländer, die als Orientierungshilfe dienen können.