Weiterbildung bleibt Pflicht für Verwalter

Immobilienverwalter müssen sich auch künftig regelmäßig fortbilden. Für Immobilienmakler soll die bisherige Pflicht zur Weiterbildung dagegen entfallen. Das hat der Bundestag im Rahmen der Beratungen zum Bürokratierückbaugesetz beschlossen. Die Entscheidung fiel am 11. Juni in zweiter und dritter Lesung. Abschließend muss sich noch der Bundesrat mit dem Gesetz befassen.

Nach geltender Rechtslage müssen Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler innerhalb von drei Jahren jeweils 20 Stunden Weiterbildung absolvieren. Grundlage ist das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler, das seit 2018 gilt. Die Einzelheiten sind in der Makler- und Bauträgerverordnung geregelt.

Fortbildungspflicht bleibt für Verwalter bestehen

Immobilienverwalter
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Ursprünglich war vorgesehen, die Fortbildungspflicht sowohl für Immobilienverwalter als auch für Immobilienmakler abzuschaffen. Ein im Herbst 2025 vorgelegter Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sah vor, § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung sowie § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung und die damit verbundenen Regelungen zu streichen.

In einer Mitteilung vom 5. November 2025 wurde dies damit begründet, dass die Regierung davon ausgehe, die meisten Gewerbetreibenden übten ihren Beruf verantwortungsbewusst aus und hätten selbst ein Interesse daran, ihr Wissen auf dem aktuellen Stand zu halten. Eine gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung sei daher verzichtbar. Die Maßnahme wurde zudem mit dem Auftrag aus dem Koalitionsvertrag zum Bürokratierückbau begründet, insbesondere mit Blick auf kleine und mittlere Unternehmen.

Verbände forderten Änderungen am Entwurf

Mehrere Verbände und Verbraucherorganisationen, darunter Vertreter von Immobilienverwaltern und Wohnungseigentümern, sprachen sich gegen eine vollständige Abschaffung der Fortbildungspflicht aus. Sie forderten Korrekturen am Gesetzentwurf. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde die Regelung angepasst.

Das Ergebnis der Ausschussberatungen sieht nun vor, dass die Fortbildungspflicht für Immobilienverwalter erhalten bleibt. Für Immobilienmakler soll sie hingegen gestrichen werden. Damit werden die beiden Berufsgruppen künftig unterschiedlich behandelt.

Nachweispflichten werden reduziert

Neben der Entscheidung zur Fortbildungspflicht enthält das Gesetz auch Änderungen bei den Nachweispflichten. Gestrichen wird die Pflicht, der zuständigen Behörde auf Anforderung die Weiterbildung auf einem speziellen Formular zu bestätigen.

Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland begrüßte diese Änderung in einer Mitteilung als „wirklich wirksamen Hebel für Bürokratierückbau“. Ebenfalls beschlossen wurde eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Weiterbildungsnachweise. Diese soll von bisher fünf Jahren auf drei Jahre reduziert werden.

Weiterbildung kann in verschiedenen Formaten erfolgen

Nach der derzeitigen Rechtslage können Verwalter und Makler ihre Weiterbildung auf unterschiedliche Weise absolvieren. Die Makler- und Bauträgerverordnung nennt unter anderem Präsenzseminare, begleitetes Selbststudium, E-Learning und betriebsinterne Maßnahmen. Auch eine Weiterbildung „in einer anderen geeigneten Form“ ist möglich.

Für Immobilienverwalter umfasst der Themenkatalog unter anderem Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen, die Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten, die Verwaltung von Mietobjekten, technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz.

Themen für Makler derzeit noch geregelt

Für Immobilienmakler sieht die Verordnung derzeit ebenfalls verschiedene Weiterbildungsbereiche vor. Dazu zählen Kundenberatung, Grundlagen des Maklergeschäfts, rechtliche Grundlagen, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Grundlagen zu Immobilien und Steuern sowie Grundlagen der Finanzierung.

Wer sowohl als Verwalter als auch als Makler tätig ist, muss nach aktueller Rechtslage für beide Tätigkeiten jeweils 20 Stunden Weiterbildung innerhalb von drei Jahren nachweisen. Insgesamt ergibt sich damit ein Umfang von 40 Stunden.

Keine allgemeine Befreiung vorgesehen

Eine Befreiung von der Weiterbildungspflicht ist nach der geltenden Regelung grundsätzlich nicht vorgesehen. Das gilt auch bei Elternzeit oder nur geringfügiger Tätigkeit. Eine Sonderregel besteht für Personen mit bestimmten Berufsabschlüssen.

Wer einen Abschluss als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder einen Weiterbildungsabschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin erworben hat, muss die Weiterbildungspflicht erst drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit erfüllen.

Auskunft gegenüber Behörden und Auftraggebern

Nach aktueller Rechtslage müssen Verwalter und Makler der zuständigen Behörde auf Anforderung Auskunft über absolvierte Fortbildungsmaßnahmen geben. Um diese Auskunft erteilen zu können, müssen entsprechende Nachweise aufbewahrt werden. Bislang beträgt die Frist fünf Jahre, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildung stattgefunden hat.

Wer trotz Aufforderung keine Angaben zu absolvierten Fortbildungen macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Informationspflichten bleiben Teil der Verordnung

Die Makler- und Bauträgerverordnung enthält außerdem Informationspflichten gegenüber Auftraggebern. Verwalter und Makler müssen auf Anfrage in Textform Auskunft über ihre beruflichen Qualifikationen und über die in den vergangenen drei Jahren absolvierten Weiterbildungen geben.

Ein Verweis auf entsprechende Angaben auf der Internetseite des Verwalters oder Maklers reicht dafür aus. Für Wohnimmobilienverwalter enthält die Verordnung zudem Vorgaben zur Berufshaftpflichtversicherung. Vorgeschrieben ist eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.