Ein in der Wohnung des Mieters geschlossener Mietaufhebungsvertrag kann nicht widerrufen werden. Das hat das Landgericht Berlin mit Hinweisbeschluss vom 19. Februar 2025 entschieden (Az. 67 S 213/24).
Demnach fällt eine solche Vereinbarung nicht unter die Widerrufsvorschriften des § 355 BGB, weil es an einer erforderlichen Gegenleistung im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB fehlt. Diese Norm setzt für ein Widerrufsrecht voraus, dass der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet wird – was bei einem Mietaufhebungsvertrag nicht gegeben sei.
Keine Preiszahlungspflicht des Mieters
Nach Auffassung des Gerichts liegt in einer Mietaufhebungsvereinbarung keine Verpflichtung zur Zahlung eines Preises im Sinne des Gesetzes vor. Auch die Pflicht des Mieters zur Räumung der Wohnung erfülle dieses Kriterium nicht, selbst wenn dem Vermieter dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil entstehe.
Das Gericht stellte klar, dass eine Gegenleistung im Sinne des Preiszahlungsmerkmals nur dann vorliegt, wenn es sich um eine bezifferte Leistung handelt, die nach allgemeiner Auffassung als „Hingabe eines Wertes“ anzusehen ist. Diese Voraussetzung sei bei der bloßen Pflicht zur Rückgabe der Mietsache nicht erfüllt.
Bedeutung für die Praxis
Mit der Entscheidung grenzt das Landgericht Berlin die Anwendbarkeit des Widerrufsrechts im Mietrecht weiter ein. Mietaufhebungsverträge, die ohne weitere Zahlungspflichten des Mieters geschlossen werden, unterliegen demnach nicht den besonderen Verbraucherschutzvorschriften für Fernabsatz- oder Haustürgeschäfte.
Das Urteil hat vor allem Bedeutung für Fälle, in denen Mietverhältnisse einvernehmlich beendet werden und der Mieter nachträglich versucht, den Vertrag rückgängig zu machen. Solche Versuche bleiben ohne Erfolg, wenn keine Zahlungsverpflichtung vereinbart wurde.