Mietpreisbremse reloaded – was bringt die Gesetzesänderung für Mieter?

Was bringt die Neuregelung der Mietpreisbremse?
Die Regierung hat eine Neuregelung der Mietpreisbremse beschlossen.

In den letzten Tagen machte eine Änderung der Mietpreisbremse von sich reden. Die Justizministerin hält die für notwenig, da die aktuelle Regelung keinen großen Nutzen für Mieter hat. Aber was bringt das Update und was fehlt nach wie vor? Die Übersicht:

Gesetz zur Verschärfung der Mietpreisbremse: Das bleibt gleich

Zunächst einmal bleibt ein wichtiger Punkt auch nach der Gesetzesänderung unverändert: Wie bereits in der bestehenden Fassung des Gesetzes, ist es Vermietern weiterhin untersagt, bei einer Neuvermietung, die Mieten um mehr als 10 Prozent anzuheben. Als Referenzwert gilt auch nach wie vor der vor Ort gültige Mietspiegel, unabhängig davon, wie teuer oder günstig die Wohnung vorher vermietet war. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Regelung: Handelt es sich um einen Erstbezug, muss sich der Vermieter nicht an den Mietspiegel halten. Weitere Ausnahme: Zahlte der Vormieter eine Miete, die mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete lag, darf der Vermieter diese Miete auch von seinem neuen Mieter verlangen. Somit ist die Mietpreisbremse faktisch außer Kraft gesetzt. 

Gesetzesänderung schafft qualifizierte Rüge ab

Aber es gibt auch Änderungen infolge des neuen Gesetzes: Der Vermieter muss jetzt bereits vor einer neuen Vermietung dem Mietinteressenten mitteilen, wie hoch die Miete der Vormieter war. So sollen die Mieter endlich die Chance bekommen, sich über den Vermieter zu beschweren. Wollten sie das nämlich bisher machen, mussten sie von der sogenannten „qualifizierten Rüge“ Gebrauch machen. Das bedeutet, dass die neuen Mieter nachweisen mussten, dass der Vermieter die Miete zu weit angehoben hat. Das konnten sie bisher aber nur, wenn sie wussten, wie hoch die Miete der Vormieter war. Denn genau das mussten sie in der qualifizierten Rüge nachweisen. Dadurch, dass der Vermieter das nun mitteilen muss, haben die neuen Mieter diese Information zur Hand und können, wenn nötig, sofort die passenden Schritte einleiten. 

Umlage der Modernisierungsmaßnahmen wird begrenzt

Und noch eine weitere, kleine Änderung bringt das neue Gesetz mit sich. Bisher durften Vermieter Modernisierungsmaßnahmen bis zu einer Höhe von elf Prozent pro Jahr auf die Mieter umlegen. Einige nutzten das, um unliebsame Mieter aus der Wohnung „herauszumodernisieren“ und im nächsten Schritt die Wohnungen viel teurer zu vermieten. Das soll nun nicht mehr ganz so einfach gehen. Modernisierungsmaßnahmen können ab jetzt nur noch bis zu acht Prozent auf Mieter umlegen. Allerdings gilt das nur für die Gebiete, in denen der Wohnraum besonders knapp ist. 

Kritikpunkte des Mieterschutzbundes an der neuen Mietpreisbremse

Wie auch in der alten Fassung ist auch jetzt der Mieter gezwungen, gegen Verstöße aktiv vorzugehen. Das bedeutet eben auch: Wenn der Mieter nichts unternimmt, kann der Vermieter tun und lassen, was er möchte – jedenfalls im Hinblick auf den Mietpreis.

Weiterer Nachteil: Es gibt auch jetzt keine wirkungsvollen Sanktionen gegen die Vermieter. Das beutetet also, selbst wenn sich der Mieter dazu durchringt gegen seinen aktuellen Vermieter vorzugehen und dem Vermieter ein Verstoß nachgewiesen werden kann, drohen im keine Strafen. Der Vermieter muss einzig die zu viel bezahlte Miete an seinen Mieter zurückzahlen. 

Davon abgehen befürchtet der Mieterschutzbund, die Mietpreisbremse könne nicht in vollem Umfang wirken, da es nach wie vor viel zu viele Sonderbestimmungen und Ausnahmeregelungen gibt.

Und noch ein weiterer Punkt darf nicht vergessen werden: Mieter müssen gegen ihren aktuellen Vermieter vorgehen. Das werden nur die wenigsten machen, weil sie Sanktionen befürchten könnten. Neben einer Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen kann der Vermieter unter bestimmten Umständen nämlich auch von seinem Recht auf eine Kündigung wegen Eigenbedarf Gebrauch machen. Und diese Risiken werden wohl nur wenige Mieter eingehen wollen. Abgesehen davon, dass durch eine Klage oder Rüge das Verhältnis zu dem Vermieter belastet wird. 

 

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